AEP muss »Lastschrift-Rabatt« streichen |
Alexander Müller |
31.07.2024 12:12 Uhr |
AEP-Geschäftsführerin Heike Brockmann will weiter für das eigene Konditionenmodell kämpfen. / Foto: Christoph Bünten/AEP
Vom Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist AEP von allen Großhändlern vielleicht am direktesten betroffen. Denn das Geschäftsmodell des Großhändlers aus Alzenau steht auf zwei Säulen: nur eine Belieferung pro Tag, Einheitskondition inklusive Skonto.
Als Reaktion auf das BGH-Urteil und die damit zwangsläufige Konditionenkürzung hatte AEP den Apotheken eine zusätzliche Vergütung von 0,45 Prozent in Aussicht gestellt, wenn sie sich für den Rechnungsausgleich per Lastschrift entscheiden.
Die Wettbewerbszentrale hatte dies zunächst abgemahnt und im zweiten Schritt beim Landgericht Aschaffenburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Denn aus Sicht der Wettbewerbszentrale handelt es sich dabei in Verbindung mit dem gewährten Rabatt um eine Umgehung des Rabattverbots jenseits der zulässigen Grenze von 3,15 Prozent – dem variablen Vergütungsanteil der Großhändler.
Das Landgericht Aschaffenburg gab der Wettbewerbszentrale recht. »Mit Wirkung ab September darf die neue Vergütung nicht mehr gewährt werden«, teilt AEP nun mit. Das Gericht sei der Auffassung, die Vergütung für den Lastschrifteinzug sei wie ein Rabatt zu behandeln und sprenge zusammen mit dem Rabatt von 3,05 Prozent den nach §2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zulässigen Rahmen.
AEP-Geschäftsführerin Heike Brockmann zeigte sich überrascht von der Entscheidung: »Selbstverständlich haben wir unser Konditionenmodell vor Inkrafttreten wettbewerbsrechtlich sorgfältig prüfen lassen.« AEP werde beim Oberlandesgericht Bamberg Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen.
Die Vergütung für das Lastschriftverfahren sei eben keine Preiskondition, so das Argument des Großhändlers. AEP habe selbst betriebswirtschaftliche sowie buchhalterische Vorteile aus einem pünktlichen und leicht zu verarbeitenden Zahlungseingang, die Apotheken einen zusätzlichen Ertrag – eine Win-Win-Situation.
Historisch schließt sich mit dem Verfahren ein Kreis. Schon im ersten Skontoprozess 2015 hatte die Wettbewerbszentrale gegen das Konditionsmodell von AEP geklagt. Über das LG Aschaffenburg und das OLG Bamberg gelangte man seinerzeit bis vor den BGH, der die Großhandelsmarge insgesamt freigab. Es folgte eine Korrektur des Gesetzgebers und in der Folge der zweite große Skonto-Prozess, der im Februar dieses Jahres final entschieden wurde.
Nun schickt sich der Gesetzgeber an, erneut korrigierend einzugreifen: Im Entwurf zum Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) ist vorgesehen, dass Skonti im Einkauf wieder explizit von der Rabattgrenze ausgenommen werden. Das Gesetz muss nach der parlamentarischen Sommerpause allerdings erst noch den Gang durchs Kabinett schaffen. Vor 2025 ist also mit Sicherheit nicht mit einer Skontofreigabe zu rechnen.