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Lagerbestände in Apotheken
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Abverkauf von Laientests auch nach Ende der Zulassung möglich

Die meisten Coronavirus-Laientests, die derzeit verkauft werden, sind dank einer befristeten Sonderzulassung des BfArM auf dem Markt. Die ersten Sonderzulassungen laufen bald aus. Doch was passiert danach? Das BfArM ist der Ansicht, dass Apotheken Lagerbestände der Tests auch nach Ablauf der Zulassungen abverkaufen dürfen. Letztendlich können aber nur die einzelnen Marktüberwachungsbehörden der Länder darüber entscheiden.
AutorKontaktCharlotte Kurz
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 28.04.2021  09:00 Uhr

Einige Bundesländer geben grünes Licht 

Zuständig ist zum Beispiel für Baden-Württemberg das Regierungspräsidium (RP) Tübingen. Auf Anfrage der PZ teilt die Behörde mit: »Apotheken und andere Händler können aus unserer fachlichen Sicht Laientests auch nach Ablauf der Befristung einer Sonderzulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte weiter verkaufen und an andere abgeben.«

Die Befristung der Sonderzulassung beziehe sich »auf den Zeitpunkt des erstmaligen Bereitstellens und den hierfür verantwortlichen Wirtschaftsakteur« – wobei hier das Augenmerk auf »erstmalig« liegt. Damit ist in der Regel nämlich der Großhandel gemeint, der die Apotheken mit den Tests beliefert. Dieser darf laut RP Tübingen nach Ablauf der Frist die Tests nicht mehr vom Hersteller beziehen, aber – wie eben Apotheken und andere Abgabestellen – vorhandene Lagerbestände abverkaufen. Die weitere Lieferkette, heißt es vom RP Tübingen weiter, sei von der Befristung nicht berührt. Will sagen: Zwar dürfen Großhandel und Apotheken Tests nach deren Ablauf nicht mehr vom Hersteller beziehen, aber eben abverkaufen.

In Rheinland-Pfalz können die Laientests auch nach Ablauf der Befristung abverkauft werden. Das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung sagte der PZ ebenfalls, dass die Sonderzulassung nur das erstmalige Inverkehrbringen eines Produktes betreffe. »Konkret bedeutet das also für die Apotheken, dass die Produkte, die vom Importeur an die Apotheken bis zum Ablauf der Sonderzulassung nach § 11 MP verkauft wurden und werden, danach bis zum Erreichen des Ablaufdatums noch weiterverkauft und angewendet werden können.« Damit können die Tests bis zum Verfallsdatum weiter verkauft und verwendet werden.

Dies gilt zudem auch in Berlin, erklärte eine Sprecherin des dortigen Landesamt für Gesundheit und Soziales. Und die Regierung in Oberbayern duldet den Abverkauf ebenfalls, so der Pressesprecher der Regierung von Oberbayern. 

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Hinweis der Redaktion: Der Artikel wurde am 29. April 2021 mit der Information aktualisiert, dass auch Berlin und Oberbayern den Abverkauf auch nach Ende der Sonderzulassungsfrist akzeptiert.

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