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Entscheidung im Einzelfall
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Abgabe von Arzneimitteln an Teenager

Apothekerinnen und Apotheker tragen viel Verantwortung, wenn sie Arzneimittel auf Rezept oder zur Selbstmedikation abgeben. Das gilt besonders, wenn Jugendliche Medikamente erwerben möchten, egal ob für sich selbst oder für ein erkranktes Elternteil. Was Pharmazeutinnen und Pharmazeuten in diesem Fall beachten sollten, erfahren sie in einer Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer (BAK).
AutorKontaktAnne Orth
Datum 09.12.2022  09:00 Uhr

Kognitive Fähigkeiten einschätzen

Ob Apotheker und ihre Mitarbeiter Arzneimittel an Heranwachsende abgeben dürfen, hängt auch stark von deren kognitiven Fähigkeiten ab. Darunter versteht man die Fähigkeit, Signale aus der Umwelt wahrzunehmen und diese weiterzuverarbeiten. Der Arbeitshilfe zufolge muss das pharmazeutische Personal besonderes Augenmerk darauf legen, ob ein Jugendlicher im Einzelfall über die kognitiven Fähigkeiten verfügt, um die nach Paragraf 20 der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Beratungsinhalte zu verstehen und sachgerechte Schlussfolgerungen daraus zu ziehen.

Schicken Erwachsene Jugendliche, um für sie Medikamente abzuholen, müssen Apothekenmitarbeiter anhand des Gefährdungspotenzials des gewünschten Arzneimittels entscheiden, ob sie ein Präparat aushändigen oder nicht. Darüber hinaus müssen sie beurteilen, ob ein Teenager in der Lage und gewillt ist, dem Elternteil oder einem anderen Erwachsenen die Beratungsinhalte sachgerecht zu übermitteln. Bestehen daran Zweifel, sollten Apothekenteams den erwachsenen Patienten, für den das Medikament bestimmt ist, anrufen und telefonisch beraten.

Um Apothekern und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Entscheidung zu erleichtern, enthält die Arbeitshilfe zusätzlich Schaubilder. Darin erfahren Pharmazeuten anhand von häufigen Fallbeispielen, wie sie Schritt für Schritt am besten vorgehen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Ein Fallbeispiel

Wenn ein Jugendlicher beispielsweise mit einem Rezept in die Apotheke kommt, um für ein Elternteil ein Arzneimittel abzuholen, spielt eine Rolle, ob der Patient bereits bekannt ist oder nicht. Ist der Patient, für den das Medikament gedacht ist, in der Apotheke nicht bekannt, handelt es sich um eine Erstverordnung und besteht Informations- und Beratungsbedarf, sollten Apotheker telefonisch Rücksprache mit dem Patienten nehmen. Gegebenenfalls können sie den Patienten auf diesem Wege informieren und beraten. Bleiben Bedenken, sollten sie dem Jugendlichen das Medikament nicht aushändigen. Handelt es sich hingegen um eine Wiederholungsverordnung, ist der Patient in der Apotheke bekannt und besteht kein zusätzlicher Beratungsbedarf, spricht das dem Leitfaden zufolge für die Abgabe des Medikaments an den Jugendlichen.

Im nächsten Schritt sollten Pharmazeuten einschätzen, ob sie Bedenken hinsichtlich der Art des Arzneimittels haben. Das ist zum Beispiel bei Betäubungsmitteln, stark wirksamen Arzneimitteln, Präparaten mit bekanntem Missbrauchspotenzial und hochpreisigen Arzneimitteln angebracht. Bei solchen Medikamenten empfiehlt die BAK, Rücksprache mit dem Patienten zu nehmen. Bleiben Zweifel bestehen oder ist keine Rücksprache möglich, spricht das gegen die Abgabe des Mittels.

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