Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign
Entscheidung im Einzelfall

Abgabe von Arzneimitteln an Teenager

Apothekerinnen und Apotheker tragen viel Verantwortung, wenn sie Arzneimittel auf Rezept oder zur Selbstmedikation abgeben. Das gilt besonders, wenn Jugendliche Medikamente erwerben möchten, egal ob für sich selbst oder für ein erkranktes Elternteil. Was Pharmazeutinnen und Pharmazeuten in diesem Fall beachten sollten, erfahren sie in einer Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer (BAK).
AutorKontaktAnne Orth
Datum 09.12.2022  09:00 Uhr

Es ist nicht verboten, Arzneimittel an Minderjährige abzugeben. Da Arzneimittel hochwirksame Substanzen enthalten, kann es allerdings riskant sein. Aus diesem Grund ist es Aufgabe der Apothekerinnen und Apotheker, anhand verschiedener Kriterien im Einzelfall zu entscheiden, ob sie einem Jugendlichen ein Medikament aushändigen oder nicht. Tipps dazu erhalten sie in einer Arbeitshilfe der BAK, die auf den Seiten der ABDA zur Verfügung steht. Bei der Einschätzung spielen zum Beispiel das Gefahrenpotenzial eines Arzneimittels und die Auffassungsgabe des Teenagers eine Rolle.

Regelungen in verschiedenen Rechtsgebieten

In der Arbeitshilfe erfahren Apotheker zunächst mehr über rechtliche Rahmenbedingungen. Je nach Rechtsgebiet gelten für Heranwachsende unterschiedliche Regelungen. Der Kauf von Arzneimitteln fällt unter das Zivilrecht. Dieses sieht vor, dass Kinder unter sieben Jahren geschäftsunfähig sind. Apotheker können ihnen daher ohne Einbeziehung der Eltern keine Arzneimittel aushändigen. Minderjährige im Alter von sieben bis 17 Jahren gelten als beschränkt geschäftsfähig. Ihre Willenserklärungen können wirksam sein oder werden, wenn die Eltern oder gesetzliche Vertreter diesen zustimmen oder sie nachträglich genehmigen. Wenn Erwachsene Minderjährigen Geld zur freien Verfügung überlassen, können »im Einzelfall auch Kaufverträge wirksam sein, wenn der beschränkt Geschäftsfähige die Kaufpreisforderung mit diesem Geld begleicht«, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wann dies der Fall ist, sei im Einzelnen jedoch umstritten. Arzneimittel an Minderjährige abzugeben, kann demnach zivilrechtlich zulässig sein, wenn die Heranwachsenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen und daher nicht zu einer Zahlung verpflichtet sind.

Das Sozialrecht regelt schließlich die Sozialrechtsmündigkeit. Demnach können Versicherte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, Sozialleistungen selbstständig entgegennehmen. Ab dem Alter von 15 Jahren können Jugendliche daher auch Leistungen in Apotheken in Anspruch nehmen. In diesem Fall sollen Apotheker die Eltern über die Leistungserbringung informieren.

Frag die KI
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
BETA
Menü
Zeit
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
Zeit
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
Senden
SENDEN
KI
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
KI
KI
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa