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Aktualisierter Rahmenvertrag

Abgabe-Erleichterungen bei Lieferengpässen in Kraft

Mit dem Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) hatte der Bundestag Maßnahmen zum besseren Management von Lieferengpässen in der Apotheke beschlossen. Kassen und Apotheker haben sich nun auf neue Abgaberegeln geeinigt, die wegen der Coronavirus-bedingten Sonderregelungen derzeit noch nicht zur Anwendung kommen.
Benjamin Rohrer
13.08.2020  13:10 Uhr
Abgabe-Erleichterungen bei Lieferengpässen in Kraft

Mitte Februar hatte der Bundestag das GKV-FKG beschlossen, mit dem in erster Linie Änderungen an der GKV-Finanzierung umgesetzt wurden. Mit Blick auf die sich stetig verschlechternde Situation mit Arzneimittel-Lieferengpässen hatten die Regierungsfraktionen vor dem Beschluss des Gesetzes allerdings Änderungsanträge angefügt, in denen es um die Arzneimittel-Lieferengpässe geht. Unter anderem wurde ein neuer Lieferengpass-Beirat beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ins Leben gerufen, in dem auch Vertreter der Apothekerschaft sitzen. Außerdem kann das BfArM seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Herstellern und Großhändlern Vorgaben zur Lagerhaltung versorgungskritischer Arzneimittel machen.

Für die Apotheker sind auch einige wichtige Passagen im Gesetz enthalten. Denn mit dem GKV-FKG wurde festgelegt, dass die Apotheken bei Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattarzneimittels auch ein vergleichbares, nicht rabattiertes Präparat abgeben dürfen. Ist das nicht rabattierte Arzneimittel teurer als der Festbetrag, soll die Krankenkasse die Mehrkosten tragen. Der sogenannte Preisanker wäre damit also ausgehebelt. Näheres dazu sollten der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) im Rahmenvertrag festhalten.

Kassen und Apotheker ändern den Rahmenvertrag

Dies ist nun geschehen. Die entsprechende Aktualisierung des Rahmenvertrages gilt seit dem 1. August dieses Jahres, die Apothekerverbände haben die Pharmazeuten bereits über die Neuereungen informiert. Demnach sind die Apotheker zwar weiterhin verpflichtet, in erster Linie Rabattarzneimittel abzugeben. Wenn alle vorgeschriebenen Rabattarzneimittel im Moment der Abgabe nicht verfügbar sind, kann nun allerdings ein neuer Mechanismus greifen. Konkret darf dann ein »lieferfähiges, wirkstoffgleiches Arzneimittel« abgegeben werden.

Was die Abrechnung eines solchen Präparates bei den Kassen betrifft, hält der Rahmenvertrag nun fest: »Für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit ist in Abweichung von § 2 Absatz 11 der Nachweis durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel ausreichend.« Was die Bedruckung des Rezeptes betrifft, soll das vereinbarte Sonderkennzeichen zur Nichtverfügbarkeit »02567024« verwendet und in das Feld Faktor die Ziffern 2 oder 4 sowie in das Feld Taxe den Betrag 0 eingetragen werden.

Wie im Gesetz vorgeschrieben, heißt es im aktualisierten Rahmenvertrag außerdem, dass die Kassen die Mehrkosten tragen, wenn kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar ist. Bezugsgröße für die Bemessung der Zuzahlung ist der Abgabepreis des Arzneimittels.

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