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Aktualisierter Rahmenvertrag

Abgabe-Erleichterungen bei Lieferengpässen in Kraft

Mit dem Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) hatte der Bundestag Maßnahmen zum besseren Management von Lieferengpässen in der Apotheke beschlossen. Kassen und Apotheker haben sich nun auf neue Abgaberegeln geeinigt, die wegen der Coronavirus-bedingten Sonderregelungen derzeit noch nicht zur Anwendung kommen.
Benjamin Rohrer
13.08.2020  13:10 Uhr

Corona-Sonderregeln gelten zurzeit

Klar ist aber auch, dass die neuen Abgabemöglichkeiten derzeit nur begrenzt relevant sind. Denn kurz nach Beginn der Coronakrise hatten die Krankenkassen damit begonnen, ihre Rabattverträge zu lockern. Zunächst durften die Apotheker unter Angabe eines Sondervermerks auf nicht-rabattierte Arzneimittel ausweichen. Später legte dann das BMG in der Sars-Cov2-Arzneimittelversorgungsverordnung fest, dass Apotheker bei Nicht-Lieferbarkeit grundsätzlich ein lieferbares, wirkstoffgleiches Präparat abgeben dürfen. Wenn weder das auf Basis der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt derzeit auch ein pharmakologisch- therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben – dies müssen sie allerdings auf dem Rezept vermerken.

Zudem wurden den Apothekern mit der Sars-Cov2-Arzneimittelversorgungsverordnung auch mehrere Freiheiten bei der Entnahme von Teilmengen und bei der Packungsgröße gegeben. Hier können Sie die Verordnung einsehen. Die Coronavirus-bedingten Sonderregeln gelten allerdings nur befristet bis Ende September dieses Jahres. Danach würden dann automatisch die nun im Rahmenvertrag vereinbarten Abgaberegeln greifen.

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