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Schnittstellenverordnung

ABDA warnt vor »Bypass für Arzneimittelverordnungen«

Seit Kurzem gibt es einen Entwurf für die sogenannte Schnittstellenverordnung, die den Zugriff von Drittanbietern auf E-Rezept-Daten regeln soll. Nur ausgewählte, in der TI autorisierte Adressaten sind demnach berechtigt. Die ABDA sieht an einigen Stellen Verbesserungsbedarf.
Cornelia Dölger
05.07.2023  13:30 Uhr

ABDA: Werbeverbot eindeutiger formulieren

Eine Datenverarbeitung zu Werbezwecken ist explizit verboten: »Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Empfangsberechtigten zu Werbezwecken ist ausgeschlossen«, heißt es in § 2 der Verordnung. Dies begrüßt die ABDA. Die Formulierung eröffne allerdings Interpretationsspielraum. Eindeutiger wäre es der ABDA zufolge, die Formulierung aus § 361a Absatz 3 Satz 1 SGB V zu übernehmen, die lautet: »Die Daten nach Absatz 1 dürfen von den dort genannten Berechtigten nur zu den dort genannten Zwecken verarbeitet werden.« Andernfalls könne fälschlicherweise angenommen werden, dass die Datenweitergabe zwar nicht zu Werbe-, aber womöglich zu anderen, nicht berechtigten Zwecken gestattet sei.

Grundlegend bei der Regelung ist, dass die Versicherten der Datenübermittlung vorher zustimmen müssen. Das muss demnach nicht bei jeder einzelnen Arzneimittelabgabe erfolgen, sondern die Versicherten sollen in die automatische Übermittlung von elektronischen Verordnungen einwilligen können. Die Verordnung sieht vor, dass eine solche Einwilligung bis zu zwölf Monate gelten könnte. Das geht der ABDA zu weit. Sie regt eine deutliche Kürzung an, denn diese hätte den Vorteil, dass der Versicherte »durch eine gegebenenfalls zu erneuernde Einwilligungserklärung aktiv in die Lage versetzt würde, die Kontrolle über seine Datenhoheit für einen überschaubaren Zeitraum wahrnehmen zu können«.

Zu guter Letzt kritisiert die ABDA, dass die Anlage der Verordnung bislang nicht vorsieht, dass Apotheken die Krankenversichertennummer der Patientinnen und Patienten übermittelt werden darf. Sie fordert: »Insbesondere für den Abgleich von Patientendaten mit in der Apotheke möglicherweise vorgehaltenen Daten der dort betreuten Patienten erachten wir ein Abstellen auf ein technisches Identifizierungsmerkmal wie die Krankenversichertennummer für sachgerecht und erforderlich, um Verwechslungen zu vermeiden und dem Primärsystem die Zusammenführung mit in der Apotheke bereits vorhandenen Daten zu ermöglichen.«

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