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Schnittstellenverordnung

ABDA warnt vor »Bypass für Arzneimittelverordnungen«

Seit Kurzem gibt es einen Entwurf für die sogenannte Schnittstellenverordnung, die den Zugriff von Drittanbietern auf E-Rezept-Daten regeln soll. Nur ausgewählte, in der TI autorisierte Adressaten sind demnach berechtigt. Die ABDA sieht an einigen Stellen Verbesserungsbedarf.
Cornelia Dölger
05.07.2023  13:30 Uhr

ABDA begrüßt Pläne grundsätzlich

Dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) besagte Ermächtigungsgrundlage mit dieser Verordnung ausdrücklich nutzt, begrüßt die ABDA in einer aktuellen Stellungnahme zu dem Entwurf. Sie hatte zuletzt auf ein eindeutiges Verbot der Weiterleitung von Verordnungsdaten an Drittanbieter außerhalb der TI gepocht. Allerdings sieht sie bei den Regelungen auch noch Änderungs- und Klärungsbedarf.

So regt sie etwa mehr Klarheit bei der Datenübermittlung über die Gematik-Schnittstellen an. Unklar sei nämlich, welche Daten konkret an die ausgewählten Adressaten übermittelt werden dürften. Hier gebe es keine eindeutige Definition. »Weder dem § 361a SGB V unmittelbar noch dem Referentenentwurf einer EFSVO lässt sich eine rechtlich verbindliche Festlegung entnehmen, welche Daten nach § 1 EFSVO übermittelt werden dürfen«, heißt es in der Stellungnahme.

Zwar ist ausdrücklich geregelt, dass die elektronischen Zugangsdaten, die die Einlösung eines E-Rezepts ermöglichen, also die Token, nicht über die besagten Schnittstellen übermittelt werden dürfen. Damit soll dem Makeln von Rezepten entgegengewirkt werden. Andere Daten aber können etwa für pharmazeutische Dienstleistungen oder zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt werden. Dies kann in den Augen der ABDA ein Problem darstellen, sofern die Daten zeitlich vor dem Einlösen des Rezepts übermittelt werden.

Sorge vor Einfluss von Dritten

Die ABDA sorgt sich in diesen Fällen um eine »unsachgemäße Einwirkung auf die Arzneimitteltherapie durch Dritte«. Um diese zu verhindern, solle geregelt werden, »dass eine Übermittlung von arzneimittelrechtlich belieferungsfähigen elektronischen Verordnungsdaten über die Schnittstelle nur unter der Voraussetzung der ausdrücklichen Genehmigung im Einzelfall durch den Versicherten möglich ist«. Will sagen: erst Rezept einlösen, dann Zustimmung zur Datenweitergabe geben.

Weder sollte über die Verordnung und die danach zu etablierende Schnittstelle »ein Bypass für Arzneimittelverordnungen zum E-Rezept-Fachdienst« geschaffen werden, noch sollten Dritte die Möglichkeit bekommen, zeitlich vor der Belieferung einer ärztlichen Verordnung Einfluss auf die Arzneimitteltherapie nehmen zu können, argumentiert die ABDA.

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