| Alexander Müller |
| 07.01.2026 12:42 Uhr |
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat ihr ApoVWG durchs Kabinett gebracht. Ende Januar steht die erste Befassung im Bundesrat an. / © Imago/Political-Moments
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat ihr Reformpaket am 17. Dezember durchs Kabinett gebracht. Am seitdem vorliegenden Regierungsentwurf lobt die ABDA »deutliche Verbesserungen« gegenüber dem Referentenentwurf. Doch schon in der Einleitung der Stellungnahme wird erneut das Fehlen einer Honorarerhöhung thematisiert.
Die im Koalitionsvertrag versprochene Anpassung des Fixums auf 9,50 Euro hat Warken bekanntlich verschoben. Damit werde aber auch die »dringend notwendige wirtschaftliche Sicherung« der wohnortnahen Versorgung weiter verzögert, kritisiert die ABDA, und warnt vor weiteren Apothekenschließungen. Die im Entwurf vorgesehene Verhandlungslösung biete dabei auch keine Basis, »um die seit 13 Jahren vom Gesetz- und Verordnungsgeber versäumte Anpassung des Fixums nachträglich auszugleichen«, heißt es.
Deutlich abgeschwächt gegenüber dem ersten Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) wurde zwar die PTA-Vertretung. Diese soll jetzt nur noch unter strengen Auflagen und nach Genehmigung möglich sein und zunächst getestet werden.
Doch der ABDA geht dieser Rückzug nicht weit genug. Unter dem Stichwort »Keine Apotheke ohne Apotheker« wird der auch nur zeitweise Betrieb von Apotheken ohne anwesenden Apotheker grundsätzlich abgelehnt. Die entsprechende Regelung im Gesetzentwurf sollte ersatzlos gestrichen werden.
Denn jede PTA-Vertretung beinhaltet die Wertung, dass die Anwesenheit eines Apothekers nicht zwingend erforderlich sei. Wie damit das Fremdbesitzverbot ausgehöhlt wird, hatte ABDA-Chefjurist Lutz Tisch im PZ-Interview ausführlich erklärt. »Wir sehen keine Veranlassung, Abweichungen von dem Grundsatz, dass eine Apotheke nur mit einem anwesenden Apotheker betrieben werden darf, zuzulassen oder auch nur zu erproben«, so die ABDA-Stellungnahme.
Zweiter großer Schmerzpunkt ist die erleichterte Gründung von bis zu »Zweigapotheken« gemäß Artikel 2 Nummer 6; § 16 ApoG. Die ABDA hält die vorgesehenen Regeln nicht für erforderlich. Sollte der Gesetzgeber an der Idee festhalten, müsse der Betrieb nicht auf der Basis eigenständiger Betriebserlaubnisse, sondern nur im Rahmen bestehender Betriebserlaubnis ermöglicht werden. Und dabei dürfe die Zahl der zulässigen Betriebsstätten einer Apotheke insgesamt vier Betriebsstätten nicht übersteigen, fordert die ABDA.