| Alexander Müller |
| 07.01.2026 12:42 Uhr |
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat ihr ApoVWG durchs Kabinett gebracht. Ende Januar steht die erste Befassung im Bundesrat an. / © Imago/Political-Moments
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat ihr Reformpaket am 17. Dezember durchs Kabinett gebracht. Am seitdem vorliegenden Regierungsentwurf lobt die ABDA »deutliche Verbesserungen« gegenüber dem Referentenentwurf. Doch schon in der Einleitung der Stellungnahme wird erneut das Fehlen einer Honorarerhöhung thematisiert.
Die im Koalitionsvertrag versprochene Anpassung des Fixums auf 9,50 Euro hat Warken bekanntlich verschoben. Damit werde aber auch die »dringend notwendige wirtschaftliche Sicherung« der wohnortnahen Versorgung weiter verzögert, kritisiert die ABDA, und warnt vor weiteren Apothekenschließungen. Die im Entwurf vorgesehene Verhandlungslösung biete dabei auch keine Basis, »um die seit 13 Jahren vom Gesetz- und Verordnungsgeber versäumte Anpassung des Fixums nachträglich auszugleichen«, heißt es.
Deutlich abgeschwächt gegenüber dem ersten Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) wurde zwar die PTA-Vertretung. Diese soll jetzt nur noch unter strengen Auflagen und nach Genehmigung möglich sein und zunächst getestet werden.
Doch der ABDA geht dieser Rückzug nicht weit genug. Unter dem Stichwort »Keine Apotheke ohne Apotheker« wird der auch nur zeitweise Betrieb von Apotheken ohne anwesenden Apotheker grundsätzlich abgelehnt. Die entsprechende Regelung im Gesetzentwurf sollte ersatzlos gestrichen werden.
Denn jede PTA-Vertretung beinhaltet die Wertung, dass die Anwesenheit eines Apothekers nicht zwingend erforderlich sei. Wie damit das Fremdbesitzverbot ausgehöhlt wird, hatte ABDA-Chefjurist Lutz Tisch im PZ-Interview ausführlich erklärt. »Wir sehen keine Veranlassung, Abweichungen von dem Grundsatz, dass eine Apotheke nur mit einem anwesenden Apotheker betrieben werden darf, zuzulassen oder auch nur zu erproben«, so die ABDA-Stellungnahme.
Zweiter großer Schmerzpunkt ist die erleichterte Gründung von bis zu »Zweigapotheken« gemäß Artikel 2 Nummer 6; § 16 ApoG. Die ABDA hält die vorgesehenen Regeln nicht für erforderlich. Sollte der Gesetzgeber an der Idee festhalten, müsse der Betrieb nicht auf der Basis eigenständiger Betriebserlaubnisse, sondern nur im Rahmen bestehender Betriebserlaubnis ermöglicht werden. Und dabei dürfe die Zahl der zulässigen Betriebsstätten einer Apotheke insgesamt vier Betriebsstätten nicht übersteigen, fordert die ABDA.
Der Gesetzgeber will mit dem ApoVWG zudem die Paritätische Stelle stärken, die mit Vertretern des GKV-Spitzenverbands und des Deutschen Apothekerverbands (DAV) besetzt ist und Verstöße gegen die Preisbindung ahnden soll. Doch aufgrund von Haftungsfragen ist die Stelle bislang nicht gegen die Boni-Aktionen der großen Versender vorgegangen.
Und auch die geplante Verteilung des Haftungsrisikos auf beide Partner bringt aus Sicht der ABDA keine Verbesserung. Stattdessen müsse das Haftungsrisiko für verhängte Vertragsstrafen oder Versorgungsausschlüsse vom Staat übernommen werden, »damit Verstöße gegen die sozialrechtliche Preisbindung zukünftig sanktioniert werden können«, fordert die ABDA. Bei Versorgungsausschlüssen großer Versender seien diese Risiken weder für die handelnden Personen noch für die Rahmenvertragspartner zumutbar, »schlimmstenfalls existenzvernichtend«, so die ABDA.
Mit dem ApoVWG sollen Apotheken mehr Freiheiten bei der Versorgung chronisch Kranker erhalten und unter bestimmten Bedingungen auch definierte Arzneimittel ohne Vorlage eines Rezeptes abgeben dürfen. Grundsätzlich findet es die ABDA zwar begrüßenswert, dass das Leistungsspektrum der Apotheken ausgebaut und eine nahtlose Arzneimittelversorgung gestärkt wird. Die Patienten dürften aber nicht durch finanzielle Belastungen von einer Inanspruchnahme abgehalten werden, da die Krankenkassen im Falle einer ärztlichen Verordnung ohnehin für die Kosten aufkommen müssten. Mit einer Selbstzahlerleistung könnte das Sachleistungsprinzip in der GKV unterlaufen werden, fürchtet die ABDA.
Bestimmte pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) sollen laut Gesetzentwurf künftig von Ärzten verordnet werden. Die ABDA setzt sich dafür ein, dass Medikationsmanagement bei komplexer Dauermedikation oder bei neu verordneter Dauermedikation auch ohne vorherige ärztliche Verschreibung in der Apotheke angeboten werden darf. Internationale Erfahrungen belegten, dass Medikationsmanagementleistungen bei ausschließlicher ärztlicher Verordnung kaum in Anspruch genommen würden.
Und die ABDA fordert zusätzlich die Aufnahme einer weiteren pDL: Die »Kontinuierliche Pflege des elektronischen Medikationsplans inklusive AMTS-Checks« für Versicherte mit entsprechendem Anspruch im Rahmen eines Einschreibemodells bei einer Vor-Ort-Apotheke könne die Qualität von Medikationsplänen deutlich steigern, ist man bei der ABDA überzeugt. Das zeigten auch internationale Studien.
Als weitergehende Forderung regt die ABDA eine Entschließung des Bundesrates an, durch die die Bundesregierung aufgefordert wird, die apothekenrechtlichen Begrifflichkeiten durchgehend »eindeutig und widerspruchsfrei« zu verwenden. Genau unterschieden werden müsse zwischen der mit der Betriebserlaubnis definierten »Apotheke« und ihren einzelnen »Betriebsstätten« sowie Apotheker als »Erlaubnisinhaber«, »Filialleiter«, zukünftig möglicherweise »Zweigapothekenleiter« und approbierte Angehörige des pharmazeutischen Personals.
Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats wird sich am 14. Januar erstmals mit dem ApoVWG befassen. Im Plenum der Länderkammer wird das Gesetz dann am 30. Januar besprochen.