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Patientendaten-Schutzgesetz

ABDA fordert klare Vorgaben für EU-Versandapotheken

Im Zuge der Einführung des E-Rezepts werden Versandapotheken aus dem EU-Ausland verstärkt in den deutschen Apothekenmarkt drängen. Die ABDA fordert klare Rechtsvorschriften.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 20.05.2020  16:44 Uhr

Mit dem E-Rezept wird es auch für Versender aus dem EU-Ausland leichter, hierzulande den Markt mit verschreibungspflichtigen Medikamenten zu bedienen. Das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) sieht zwar ein Makelverbot vor und verbietet die Weitergabe der Verordnungsdaten an Drittanbieter. Der ABDA gehen die bisherigen Regelungen aber nicht weit genug. In ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf des PDSG fordert sie daher unter anderem klare Vorgaben für ausländische Arzneimittelversender.

Die Bundesvereinigung begrüßt zwar, dass das Makel- und Zuweisungsverbot auch für ausländische Apotheken gelten soll. Die ABDA sieht es aber als wichtig an, darüber hinaus grundsätzlich an zentraler Stelle zu regeln, »welche anderen Rechtsvorschriften beim Versandhandel mit Arzneimitteln für die ausländischen Anbieter gelten sollen.« Dazu schlägt sie eine Ergänzung des § 73 Absatz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) vor, in dem die Einfuhr von Arzneimitteln aus dem Ausland geregelt ist. Vor allem sollen auch die ausländischen Versender aufsichtsrechtlich überwacht werden können.

Der Gesetzgeber müsse klare Vorgaben schaffen, welche Rechtsvorschriften beim Versandhandel aus dem EU-Ausland beziehungsweise dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für die betreffenden Anbieter gelten sollen, heißt es in dem Erläuterungstext der ABDA zur Gesetzesergänzung. Abgesehen von den bereits geplanten klaren Regelungen zum Abspracheverbot nach § 11 Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG) bedürfe es darüber hinaus einer »klaren Regelung, welche Normen des deutschen Apotheken- und Arzneimittelrechts als unverzichtbar angesehen werden, wenn Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln aus dem EU-/EWR-Ausland betrieben wird. Eine derartige Regelung sollte in § 73 Absatz 1 AMG verankert werden. In diesem Zusammenhang halten wir es für erforderlich, dass auch Apotheken mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat im Interesse des Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit lückenlos und konsequent überwacht werden.«

Abgesehen davon möchte die ABDA das Makelverbot noch weiter präzisieren. So fordert die Bundesvereinigung, das im PDSG bereits klar definierte Zuweisungs- und Makelverbot beim E-Rezept auch technisch entsprechend abzusichern. Zudem soll grundsätzlich bereits die Werbung für Vertriebsmodelle unterbunden werden, die gegen ein solches Verbot verstoßen. Bereits in der Vergangenheit habe es sich im Hinblick auf das Abspracheverbot als schwierig erwiesen, im Einzelfall Verstöße gerichtlich anzugreifen, so die ABDA.  Die von den Zivilgerichten geforderten Nachweise konkreter Absprachen oder tatsächlicher Zuweisungen hätten von den klagenden Wettbewerbsschützern und den geschädigten Mitbewerbern häufig nicht beigebracht werden können.

 

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