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GKV-Spargesetz
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Ab wann gilt das niedrigere Apothekenhonorar?

Der Bundestag hat das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz samt erhöhtem Kassenabschlag beschlossen. Für die Apotheken stellt sich die Frage, ab wann sie die Honorar-Absenkung einkalkulieren müssen. Klar ist: Nicht nur der höhere Abschlag wird sich auf die Apotheken auswirken. Die PZ bietet einen Überblick.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 21.10.2022  15:30 Uhr
Unklare Negativ-Auswirkungen über 3-Prozent-Marge

Unklare Negativ-Auswirkungen über 3-Prozent-Marge

Zumindest indirekt könnten die Apotheken aber auch schon vorher von den im Gesetz vorgesehenen Einsparungen getroffen werden. Denn klar ist: Alle Arzneimittelpreis-regulierenden Maßnahmen werden sich über die 3-Prozent-Marge auch auf die Apotheken auswirken. Wie hoch diese Negativ-Effekte sein werden, lässt sich schwer beziffern, denn an vielen Stellen geht es um zukünftige Preisverhandlungen. Der Verband der forschenden Arzneimittelhersteller (vfa) rechnet mit einer Einsparungssumme in Höhe von 21 Milliarden Euro.

Klar ist: Alle Maßnahmen, die den Herstellerabgabepreis (APU) negativ beeinflussen, werden sich auch auf das Apothekenhonorar auswirken – und davon enthält das Gesetz eine ganze Reihe an Maßnahmen. Erwähnt seien hier beispielsweise die neuen Vorgaben für die Preisverhandlungen zu neuen Arzneimitteln zwischen Herstellern und Krankenkassen. Neu ist unter anderem, dass der ausgehandelte Erstattungspreis schon ab Monat 7 nach Markteintritt gilt und der niedrigere Preis somit auch früher für die Apotheken ins Gewicht fällt. Hinzu kommt, dass die Leitplanken für die Zusatznutzen-Bewertung an einigen Stellen entscheidend verändert wurden. Heißt konkret: Die Hersteller werden es künftig schwerer haben, eine hohe Zusatznutzen-Kategorie zu beweisen, was sich grundsätzlich negativ auf die Preise innovativer Arzneimittel auswirken wird – und somit auf die 3-Prozent-Marge der Apotheken. Besonders brisant ist auch ein Sonderkündigungsrecht, das den Krankenkassen hinsichtlich der Erstattungsbeträge bei neuen Arzneimitteln eingeräumt wurde. Konkret haben die Kassen das Recht, schon ausgehandelte Beträge einseitig aufzukündigen und neue, niedrigere Preise auszuhandeln. Für Orphan Drugs zur Behandlung seltener Erkrankungen wird eine wichtige Umsatzschwelle abgesenkt, was bewirkt, dass diese Arzneimittel viel häufiger in die normalen AMNOG-Preisverhandlungen einbezogen werden dürften und somit niedrigere Erstattungsbeträge zugesprochen bekommen.

Wann genau die Apotheken diese Maßnahmen zu spüren bekommen, ist nicht klar. Sicherlich wird es aber mehrere Monate dauern, bis sich die neuen Verhandlungsregeln in den Preisen innovativer Arzneimittel niederschlagen. Viel schneller könnten hingegen die im Gesetz vorgesehenen Rabattregeln wirken – auch auf die Apotheken. Der Herstellerabschlag, den die Apotheken für die Kassen eintreiben, soll insbesondere für patentgeschützte Arzneimittel um 5 Prozent steigen. Hinzu kommt der neue Kombinationsabschlag in Höhe von 20 Prozent, der für alle Kombinationspräparate gilt.

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