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Impfverordnung in Kraft
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6 Euro pro Impfzertifikat, Ausstellung auch für Dritte möglich

Am gestrigen Mittwoch wurde die geänderte Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten. Die neue Vergütung pro ausgestelltem Impfzertifikat ist wie im Entwurf angekündigt nun einheitlich auf 6 Euro abgesenkt. Ein persönlicher Kontakt zwischen Impfling und Apotheke ist jedoch nicht immer verpflichtend.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 08.07.2021  09:30 Uhr

Präsenzpflicht mit Ausnahmen

Gehör fand die ABDA allerdings in einem anderen Punkt. Ursprünglich hatte der Entwurf vorgesehen, die Zertifikatserstellung lediglich zu vergüten, wenn der Impfling persönlich in der Apotheke erscheint. Die ABDA hatte gefordert, zumindest in gewissen Fällen von dieser Vorgabe abzusehen. »Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen die Mutter oder der Vater die Ausweise und die Impfnachweise der übrigen Familienmitglieder in der Apotheke zwecks Ausstellung digitaler Impfnachweise vorlegt.« Dem ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit der geänderten Verordnung nun nachgekommen. Ein Anspruch auf die Vergütung besteht demnach nun, »wenn das Covid-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem für eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige geimpfte Person für diesen Aufgabenkreis bestellten Betreuer, einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird«, heißt es.

 

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