374.000 mal Apps auf Rezept verschrieben |
Daniela Hüttemann |
08.01.2024 14:00 Uhr |
Auch aus Sicht der GKV liefern DiGA wichtige Messdaten und können die Versorgung verbessern. Das muss allerdings für jede einzelne App nachgewiesen werden. / Foto: Getty Images/DragonImages
Zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 30. September 2023 gab es rund 209.000 Verordnungen und Genehmigungen für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) für gesetzlich Krankenversicherte – das waren 68 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum (12.400). Die Krankenkassen gaben dafür 67,5 Millionen Euro innerhalb eines Jahres aus, wie der GKV-Spitzenverband heute bei der Vorstellung seines Jahresberichts bekannt gab.
Seit Einführung der DiGA im Oktober 2020 waren es insgesamt 374.000 Inanspruchnahmen, die insgesamt 113 Millionen Euro gekostet haben, also eine noch überschaubare Summe im Vergleich zu anderen Versorgungsformen wie dem Arzneimittelbereich. Zuletzt waren es rund 20.000 eingelöste Freischalt-Codes pro Monat. Die Zahl steigt laut Spitzenverband kontinuierlich.
Der GKV-Spitzenverband zeigte sich erfreut, dass das Interesse offenbar zunehme, da er die »Apps auf Rezept« grundsätzlich für eine gute Ergänzung der anderen Versorgungsangebote hält. Allerdings kritisierte der Verband gleichzeitig die Preispolitik der Anbieter und den fehlenden Nutzennachweis bei der ersten Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis. Bei der Mehrzahl der DiGA gelinge es nach wie vor nicht, einen positiven Effekt auf die Versorgung der Patienten nachzuweisen.
Der Verband fordert einen Nutzennachweis bereits vor der Aufnahme. Bislang ist es so, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einen Hersteller-Antrag in einem dreimonatigen Fast-Track-Verfahren prüft. Neben Datenschutz und Risikoklasse wird nur überprüft, ob eine Aussicht auf einen Nutzen besteht.
Zudem muss der Hersteller eine Studie zum Nutzennachweis begonnen haben. Er hat dann normalerweise zwölf Monate Zeit (Verlängerung möglich), um die nötigen Studiendaten zu erbringen. In dieser Zeit kann der Hersteller den Preis frei festlegen. Ab dem 13. Monat wird verhandelt. Einigen sich Hersteller und GKV-Spitzenverband nicht, legt eine Schiedsstelle den Preis fest.