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Fertigarzneimittel mit Cannabis: Wann zahlt die Kasse?

 

Derzeit herrscht eine gewisse Verunsicherung unter Patienten, Ärzten und Apothekern, ob und unter welchen Bedingungen die Kosten für Fertigarzneimittel auf Basis von Cannabis von den Krankenkassen erstattet werden. Werden die in Deutschland zugelassenen Fertigarzneimittel Sativex® oder Canemes® innerhalb der zugelassenen Indikationsgebiete (in label) verordnet, sind die gesetzlichen Krankenkassen zur Kostenübernahme verpflichtet, ohne vorherige Genehmigung. Das war bereits vor dem 10. März so und hat sich durch das «Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften» nicht geändert.

Verordnet der Arzt eines der oben genannten Präparate in einer nicht von der Zulassung abgedeckten Indikation (off label) oder Cannabisblüten oder -extrakt, muss der Patient sich die Kostenübernahme von seiner Krankenkasse individuell genehmigen lassen. Dazu benötigt er eine schriftliche Begründung des Arztes. Die Erfolgsaussichten sind nach bisherigen Rückmeldungen je nach Indikation und Krankenkasse unterschiedlich.

Die Krankenkasse muss eine Ablehnung jedoch sehr gut begründen, da nun seit dem 10.03.2017 grundsätzlich ein Versorgungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen (§ 31 Abs. 6 SGB V) besteht, nämlich wenn keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach begründeter Einschätzung des behandelnden Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustands nicht zur Anwendung kommen kann. Zudem muss «eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome» bestehen. Im Gesetz werden keine konkreten Indikationen genannt.

Sativex® (Inhaltsstoff Nabiximols, ein Extrakt aus geklonten Cannabispflanzen mit THC und Cannabidiol (CBD) in einem Mischverhältnis von 1:1) ist ein oromukosales Spray. Es ist seit Juli 2011 in Deutschland als Betäubungsmittel zugelassen. Laut Fachinformation wird Sativex angewendet zur Symptomverbesserung bei erwachsenen Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund von Multipler Sklerose (MS), die nicht angemessen auf eine andere antispastische Arzneimitteltherapie angesprochen haben und die eine klinisch erhebliche Verbesserung von mit der Spastik verbundenen Symptomen während eines Anfangstherapieversuchs aufzeigen. Es handelt sich um eine Add-on-Therapie.

Hersteller Almirall bestätigte uns auf Nachfrage, dass die Kosten bei Verordnung gemäß Zulassung übernommen werden. «Sativex hat sich als einziges Cannabisarzneimittel in Deutschland einer Nutzenbewertung durch den GBA gemäß § 35a SGB V», betont der Hersteller. Ein Zusatznutzen sei anerkannt worden, dementsprechend haben GKV-Spitzenverband und Almirall eine Vereinbarung gemäß § 130b Abs. 1 SGB V geschlossen, die den Erstattungsbeitrag regelt. Damit sei die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Sativex in der zugelassenen «uneingeschränkt garantiert».

Canemes® (Inhaltsstoff Nabilon, vollsynthetisch hergestelltes THC-Derivat) ist in Kapselform seit Januar 2017 in Deutschland auf dem Markt. Es ist für die Behandlung von chemotherapiebedingter Emesis und Nausea bei jenen Krebs-Patienten indiziert, die auf andere antiemetische Behandlungen nicht adäquat ansprechen. Die Nutzenbewertung ist noch nicht erfolgt, solange müssen die Krankenkassen den vom Hersteller geforderten Preis zahlen.

Zudem kann das im Ausland zugelassenen Präparat MarinolTM (Inhaltsstoff Dronabinol, teilsynthetisch hergestelltes THC) importiert werden. Hier ist ebenfalls eine Genehmigung der Krankenkasse im Voraus zu beantragen. Das bislang importierfähige CesametTM (Inhaltsstoff Nabilon) ist von der Arzneiform, dem Inhaltsstoff und der Dosierung her identisch mit Canemes. (dh)

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Wirkstoffprofil Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol|Sativex®|64|2011

Wirkstoffprofil Nabilon|Canemes®|14|2017

 

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27.03.2017 l PZ

Foto: Fotolia/#

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