Urteil: Lauer-Taxe ist nicht gleich Preisempfehlung |

Apotheken dürfen nicht mit der Formulierung «unverbindlicher Apotheken-Verkaufspreis nach Lauer-Taxe» werben, wenn der Hersteller dort keine Preisempfehlung hinterlegt hat. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden. Im Februar hatte die Wettbewerbszentrale gegen die entsprechende Werbung einer Easy-Apotheke geklagt. Bereits im September gaben ihr die zuständigen Richter recht. Nun legten sie die Urteilsbegründung vor.
Der Inhaber einer Easy-Apotheke in Frankfurt hatte 2011 Werbezettel mit folgendem Wortlaut verteilt: «Bei uns sind alle rezeptfreien Produkte permanent preisreduziert … Rabatte beziehen sich auf den UVP bzw. auf den unverbindlichen Apothekenverkaufspreis des Herstellers nach Lauer-Taxe (AVP)».
Für die daneben abgebildeten reduzierten Präparate existiert in der Lauer-Taxe jedoch bis auf eine Ausnahme keine Preisempfehlung («Empfohlener VK»), sondern lediglich der vom Hersteller angegebene Abgabepreis («Gesetzlicher VK»). Dieser gilt für jene Fälle, in denen Krankenkassen rezeptfreie Mittel erstatten, etwa bei Verordnungen für Kinder oder in bestimmten Indikationen.
Die Wettbewerbszentrale hatte beklagt, die Verwendung der Abkürzung AVP in Verbindung mit dem Verbrauchern geläufigen Begriff UVP (unverbindliche Preisempfehlung) erwecke beim Kunden den Eindruck, beide seien identisch und die in der Lauer-Taxe gelisteten Preise stellten stets eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers dar. Der Apothekeninhaber hatte dies zurückgewiesen und behauptet, Kunden könnten den Sinn der beiden Abkürzungen unterscheiden.
Die Richter des Landgerichts gaben der Wettbewerbszentrale recht. Die vom Frankfurter Apotheker gewählte Formulierung sei «irreführend». Durchschnittsverbraucher würden sich «nicht der Mühe unterziehen, zu überprüfen, was es mit der Lauer-Taxe auf sich hat», sondern die Bezeichnung AVP hier als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers verstehen. «Alles andere wäre lebensfremd», so die Richter.
Der gesetzliche VK in der Lauer-Taxe, dem der Apotheker seine eigenen Preise gegenüberstellte, habe für den Verbraucher jedoch keinerlei Relevanz, da er nur für jene Fälle gilt, in denen die Kasse ein OTC-Präparat ohnehin bezahlt. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, der Apotheker kann gegen die Entscheidung in Berufung gehen. (ah)
26.10.2012 l PZ
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