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Cannabis-Verordnung

16 Facharztgruppen benötigen keine Genehmigung mehr

Allgemeinmediziner, Internisten sowie weitere Facharztgruppen und Mediziner mit bestimmten Zusatzbezeichnungen dürfen künftig medizinisches Cannabis verordnen, ohne zuvor die Genehmigung einer Kasse einzuholen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) begrüßt dies.
Anne Orth
19.07.2024  09:30 Uhr
16 Facharztgruppen benötigen keine Genehmigung mehr

Die erste Verordnung von medizinischem Cannabis müssen sich Ärztinnen und Ärzte bislang von der zuständigen Krankenkasse genehmigen lassen. Bei Folgeverordnungen ist sie nur bei einem Produktwechsel notwendig.

Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat am Donnerstag festgelegt, bei welcher Qualifikation der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt. Das Gremium führt insgesamt 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen auf, darunter Palliativmedizin und spezielle Schmerztherapie.

Bei Ärztinnen und Ärzten, die diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung führen, geht das Gremium demnach davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können. Bei Unsicherheiten könnten aber auch diese Vertragsärztinnen und -ärzte eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen.

Der Beschluss tritt in Kraft, wenn das Bundesgesundheitsministerium ihn innerhalb von zwei Monaten rechtlich nicht beanstandet und der G-BA ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Weniger bürokratischer Aufwand

Laut Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Arzneimittel, verringert sich durch die neue Regelung der bürokratische Aufwand »erheblich«, ohne dass es »Einbußen bei der Patientensicherheit« gebe. Um Unklarheiten zu vermeiden, würden keine bestimmten Krankheitsbilder genannt, da der Genehmigungsvorbehalt eben nicht nur dort entfalle. Zudem sei bei den nun gelisteten Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen eine Zusatzweiterbildung nicht zwingend notwendig.

Laut dem Beschluss des G-BA müssen sich Medizinerinnen und Mediziner mit folgenden  Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen die Verordnung von medizinischem Cannabis künftig nicht mehr von einer Kasse genehmigen lassen:

Die Zusatzbezeichnungen sind:

Eine Verordnung von medizinischem Cannabis ist laut G-BA generell nur möglich, wenn andere Leistungen, die den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv beeinflussen können, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht.

Ob diese Voraussetzungen bei einer Patientin oder einem Patienten gegeben sind, kann im Einzelfall von der Krankenkasse anders bewertet werden als von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Deshalb können auch fachlich ausreichend qualifizierte Ärztinnen und Ärzten eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen, auch Regressen vorzubeugen, informiert der G-BA. Eine abschließende Prüfung, ob auch eine wirtschaftlichere Auswahl des Cannabisprodukts möglich gewesen wäre, sei mit einer Genehmigung aber nicht verbunden.

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