16 Facharztgruppen benötigen keine Genehmigung mehr |
Für bestimmte Facharztgruppen wird es künftig leichter, medizinisches Cannabis zu verordnen. Dafür sorgt ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. / Foto: Getty Images/Anna Efetova
Die erste Verordnung von medizinischem Cannabis müssen sich Ärztinnen und Ärzte bislang von der zuständigen Krankenkasse genehmigen lassen. Bei Folgeverordnungen ist sie nur bei einem Produktwechsel notwendig.
Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat am Donnerstag festgelegt, bei welcher Qualifikation der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt. Das Gremium führt insgesamt 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen auf, darunter Palliativmedizin und spezielle Schmerztherapie.
Bei Ärztinnen und Ärzten, die diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung führen, geht das Gremium demnach davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können. Bei Unsicherheiten könnten aber auch diese Vertragsärztinnen und -ärzte eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen.
Der Beschluss tritt in Kraft, wenn das Bundesgesundheitsministerium ihn innerhalb von zwei Monaten rechtlich nicht beanstandet und der G-BA ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
Laut Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Arzneimittel, verringert sich durch die neue Regelung der bürokratische Aufwand »erheblich«, ohne dass es »Einbußen bei der Patientensicherheit« gebe. Um Unklarheiten zu vermeiden, würden keine bestimmten Krankheitsbilder genannt, da der Genehmigungsvorbehalt eben nicht nur dort entfalle. Zudem sei bei den nun gelisteten Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen eine Zusatzweiterbildung nicht zwingend notwendig.
Laut dem Beschluss des G-BA müssen sich Medizinerinnen und Mediziner mit folgenden Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen die Verordnung von medizinischem Cannabis künftig nicht mehr von einer Kasse genehmigen lassen:
Die Zusatzbezeichnungen sind:
Eine Verordnung von medizinischem Cannabis ist laut G-BA generell nur möglich, wenn andere Leistungen, die den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv beeinflussen können, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht.
Ob diese Voraussetzungen bei einer Patientin oder einem Patienten gegeben sind, kann im Einzelfall von der Krankenkasse anders bewertet werden als von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Deshalb können auch fachlich ausreichend qualifizierte Ärztinnen und Ärzten eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen, auch Regressen vorzubeugen, informiert der G-BA. Eine abschließende Prüfung, ob auch eine wirtschaftlichere Auswahl des Cannabisprodukts möglich gewesen wäre, sei mit einer Genehmigung aber nicht verbunden.
Nach Ansicht von Christiane Neubaur, Apothekerin und Geschäftsführerin des Verbands der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA), stellt die Neuregelung »einen Fortschritt und eine Erleichterung für die Ärzteschaft« dar. Als Erfolg wertete sie, dass entweder eine bestimmte Facharztausbildung oder eine bestimmte Zusatzbezeichnung ausreiche, damit Ärzte künftig vom Genehmigungsvorbehalt ausgenommen sind. Ursprünglich sollte beides zur Bedingung gemacht werden. Sie hoffe, dass künftig »mehr Ärzte Cannabis verschreiben und die Patienten nicht mehr auf Telemedizin angewiesen sind«, sagte Neubaur. Zunächst müsse der Beschluss jedoch in Kraft treten.