Zweigapotheken ohne Rezepturherstellung |
Ev Tebroke |
12.06.2024 19:42 Uhr |
Laut Gesetzentwurf muss für eine Filial- oder Zweigapotheke keine Apothekenleitung mehr benannt werden. Wenn eine benannt wird, können diese Apotheken auch von zwei Verantwortlichen geleitet werden. Insgesamt wird laut Entwurf für alle Apotheken die Dauer der Dienstbereitschaft reduziert. Für Zweigapotheken sollen noch kürzere Dienstbereitschaftszeiten gelten. Es soll Apotheken zudem ermöglicht werden, nicht-pharmazeutisches Personal mit geeigneten Kenntnissen und Fähigkeiten für Hilfstätigkeiten einzusetzen. Grundsätzlich sollen Zweigapotheken so kostengünstiger zu führen sein. Laut Entwurf sollen Inhaber etwa mit dem Verzicht auf die Vorgabe eines Rezepturarbeitsplatzes jährlich rund 1300 Euro einsparen können.
Neu ist auch eine Verlängerung der Erlaubnisdauer für den Betrieb einer solchen Apotheke. Die Erlaubnis soll statt derzeit fünf künftig zehn Jahre gelten.
Was die Zweigapotheken betrifft, so sieht der Gesetzentwurf folgende Anpassungen vor: