Zweigapotheken ohne Rezepturherstellung |
Ev Tebroke |
12.06.2024 19:42 Uhr |
Apotheke wäre künftig nicht mehr gleich Apotheke: Nach Plänen von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) solle es Zweigapotheken mit eingeschränkter Dienstbereitschaft geben und ohne Rezepturherstellung. / Foto: IMAGO/Ardan Fuessmann
Mit dem nun öffentlich gewordenen Gesetzentwurf zur Apothekenreform sollen die Vorgaben für die Eröffnung von Apotheken und deren täglichen Betrieb vereinfacht werden. Zwar seien Vorgaben weiterhin notwendig, soweit sie insbesondere der Sicherheit der Patientinnen und Patienten dienen, heißt es im Entwurf, der der PZ vorliegt. Gleichzeitig verursachten sie für die Apotheken zusätzliche Bürokratie sowie Kosten und seien daher hinsichtlich ihrer Aktualität zu überprüfen.
»Eine Entbürokratisierung bei diesen Vorgaben kann Apotheken helfen, eine bessere wirtschaftliche Basis durch Kosteneinsparungen zu erreichen und Fachkräfte effizienter einzusetzen.«
Im Zuge dieser »Entbürokratisierung« sollen nach den Plänen von Minister Karl Lauterbach (SPD) nun bundesweit bis zu 100 Zweigapotheken möglich sein. Inhaber sollen neben maximal drei Apotheken zusätzlich zwei solcher Zweigstellen betreiben dürfen, mit verkürzten Öffnungszeiten von vier Stunden täglich und abgespecktem Angebot. So sollen Zweigapotheken etwa keinen Rezepturarbeitsplatz vorhalten müssen. Rezepturen sollen stattdessen von einer anderen Apotheke des Filialverbundes zugeliefert werden können: »Im Fall, dass eine Zweigapotheke über keinen Rezepturherstellungsplatz verfügt, sind Verschreibungen über Rezepturarzneimittel unverzüglich durch eine andere Apotheke des Filialverbunds herzustellen und an die Zweigapotheke oder an den Patienten per Botendienst der Apotheke zu liefern«, heißt es im Entwurf.
Um die Gründung von Filialen und Zweigapotheken zu erleichtern, sollen zudem keine Identitätsfeststellungen bei Bezügen von Arzneimitteln aus Apotheken desselben Filialverbundes mehr nötig sein. Auch werden die Anforderungen an ihre Beschaffenheit, Größe und Einrichtung reduziert. Neben einer Offizin ist nur noch ein ausreichender Lagerraum erforderlich. Weitere Räumlichkeiten werden laut Entwurf nur benötigt, wenn entsprechende Tätigkeiten in der Zweigapotheke durchgeführt werden.
Laut Gesetzentwurf muss für eine Filial- oder Zweigapotheke keine Apothekenleitung mehr benannt werden. Wenn eine benannt wird, können diese Apotheken auch von zwei Verantwortlichen geleitet werden. Insgesamt wird laut Entwurf für alle Apotheken die Dauer der Dienstbereitschaft reduziert. Für Zweigapotheken sollen noch kürzere Dienstbereitschaftszeiten gelten. Es soll Apotheken zudem ermöglicht werden, nicht-pharmazeutisches Personal mit geeigneten Kenntnissen und Fähigkeiten für Hilfstätigkeiten einzusetzen. Grundsätzlich sollen Zweigapotheken so kostengünstiger zu führen sein. Laut Entwurf sollen Inhaber etwa mit dem Verzicht auf die Vorgabe eines Rezepturarbeitsplatzes jährlich rund 1300 Euro einsparen können.
Neu ist auch eine Verlängerung der Erlaubnisdauer für den Betrieb einer solchen Apotheke. Die Erlaubnis soll statt derzeit fünf künftig zehn Jahre gelten.
Was die Zweigapotheken betrifft, so sieht der Gesetzentwurf folgende Anpassungen vor: