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Manipulationsschutz

Zwei Wege für den Steuerabzug von TSE-Kosten

Wie alle Einzelhändler müssen auch Apotheker ihre Registrierkassen sicher vor Manipulationen schützen. Die Kosten für die erforderliche Ausrüstung können sie von der Steuer absetzen. Das Bundesfinanzministerium räumt dafür sogar einen Sonderweg ein.
Stephanie Schersch
24.08.2020  15:30 Uhr

Ein Manipulationsschutz für Registrierkassen ist eigentlich bereits seit Anfang des Jahres Pflicht. Er soll dafür sorgen, dass alle Umsätze transparent und nachvollziehbar gespeichert und jederzeit abgerufen werden können. Zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Frist für die entsprechenden Aufrüstungen verlängert und einen Aufschub bis Ende September gewährt. Viele Bundesländer räumen den Unternehmen sogar Zeit bis Ende März 2021 ein, häufig ist die Verlängerung jedoch an Auflagen geknüpft.

Beim Schutz der Kassen muss eine sogenannte zertifiziere technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Einsatz kommen. Die Kosten für deren Anschaffung können Apotheker von der Steuer absetzen und haben dabei grundsätzlich die Wahl zwischen zwei Optionen. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Obersten Finanzbehörden der Länder hervor. Im Kern besteht eine TSE aus drei Komponenten: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle. Dabei sind verschiedene Varianten auf dem Markt, darunter USB-Sticks und SD-Karten. Zudem können TSE auch in anderen Geräte wie Druckern verbaut werden. Kommen mehrere TSE über ein lokales Netzwerk zum Einsatz, müssen diese über eine Hardware wie Konnektoren oder Cloud-Lösungen miteinander verbunden werden.

Ein Sonderweg 

In welcher Form Kosten von der Steuer abgesetzt werden können, hängt im Wesentlichen davon ab, ob eine Anschaffung eigenständig genutzt werden kann oder lediglich im Zusammenspiel mit anderen Komponenten. Aus Sicht des Finanzministeriums stellt jede TSE zwar ein sogenanntes selbstständiges Wirtschaftsgut dar, alleine zum Einsatz kommen kann es aber nicht. Apotheker können die Anschaffungskosten daher grundsätzlich über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abschreiben. Die Kosten für die Einrichtung der digitalen Schnittstelle werden dabei als Anschaffungsnebenkosten gewertet. Wird eine TSE etwa in einem Drucker fest verbaut, geht ihre Eigenständigkeit hingegen völlig verloren. In diesem Fall können die Ausgaben lediglich als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Geräts über dessen Restnutzungsdauer abgesetzt werden. Regelmäßigen Entgelte für Cloud-Lösungen dürfen die Apotheker sofort als Betriebsausgaben geltend machen.

Wer die Kosten nicht über drei Jahre abschreiben möchte, hat noch eine andere Option. So können die Ausgaben für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen auch »in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden«, schreibt das BMF. Das Ministerium macht an dieser Stelle eine Ausnahme – aus Vereinfachungsgründen, wie es heißt. Denn eigentlich scheidet dieser Weg für TSE »mangels selbständiger Nutzbarkeit« aus. Offenbar erscheint der reguläre Abzug der Kosten in diesem Fall aber selbst hargesottenen Finanzbeamten recht kompliziert.

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