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Gemeinsamer Bundesausschuss

Zusatznutzen für Concizumab bei Hämophilie B mit Hemmkörpern

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Concizumab (Alhemo®) einen beträchtlichen Zusatznutzen bescheinigt – allerdings nur bei Hämophilie B, obwohl der Antikörper auch bei Hämophilie A zugelassen ist.
AutorKontaktAnnette Rößler
Datum 17.10.2025  10:30 Uhr

Die therapeutischen Möglichkeiten bei Hämophilie A und B haben sich zuletzt deutlich erweitert. Bis vor einigen Jahren kam zur Blutungsprophylaxe lediglich die Substitution der mangelnden Blutgerinnungsfaktoren VIII (Hämophilie A) beziehungsweise IX (Hämophilie B) infrage, wobei eine häufige Komplikation dieser Therapie darin besteht, dass Patienten Hemmkörper gegen die Faktorpräparate entwickeln.

Mittlerweile gibt es auch therapeutische Antikörper, die bei Hämophilie eingesetzt werden. Einer davon ist Concizumab (Alhemo®); er richtet sich gegen den Tissue Factor Pathway Inhibitor (TFPI). Ebenfalls auf TFPI zielt Marstacimab (Hympavzi®) ab. Emicizumab (Hemlibra®) dagegen ist ein bispezifischer Antikörper, der die Funktion von Faktor VIII in der Gerinnungskaskade übernimmt. Emicizumab ist daher ausschließlich bei Hämophilie A zugelassen, Marstacimab und Concizumab dagegen sowohl bei Hämophilie A als auch B. Was das Vorhandensein von Hemmkörpern angeht, gibt es ebenfalls Unterschiede: Emicizumab und Concizumab dürfen bei Patienten mit oder ohne Hemmkörpern angewendet werden, Marstacimab bei Patienten ohne Hemmkörper.

All das muss man im Hinterkopf haben, um die Nutzenbewertung des G-BA von Concizumab einordnen zu können. In einem aktuellen Beschluss bescheinigte das Gremium dem Antikörper nämlich einen beträchtlichen Zusatznutzen zur Routineprophylaxe für Erwachsene und Jugendliche ab zwölf Jahren mit Hämophilie B und Faktor-IX-Inhibitoren. Anerkennend stellt der G-BA fest, dass es dem Hersteller, der Firma Novo Nordisk, gelungen sei, »mit sehr kleinen Patientenzahlen eine vergleichende Studie aufzulegen«.

Nicht erwähnt wird in der Mitteilung zu diesem Beschluss, dass die am selben Tag veröffentlichte Nutzenbewertung von Concizumab bei Patienten mit Hämophilie A und Hemmkörpern keinen Zusatznutzen ergab. Verglichen wurde hier mit Emicizumab. Das Fehlen eines Zusatznutzens von Concizumab bei Hämophilie A liegt wohl also nicht an einer mangelnden Wirksamkeit, sondern daran, dass die zweckmäßige Vergleichstherapie besser war als bei Hämophilie B.

Emicizumab hatte seinerseits in der Nutzenbewertung für die Anwendung bei Patienten mit Hemmkörpern ganz ordentlich abgeschnitten (»Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen«). Bei Marstacimab lautete das Urteil im Juli 2025 dagegen »Zusatznutzen nicht belegt« – verständlich, da für Patienten ohne Hemmkörper, für die dieser Antikörper ja ausschließlich zugelassen ist, zahlreiche Faktorpräparate und Emicizumab zur Verfügung stehen.

Die Nutzenbewertung von Concizumab bei Hämophilie-A- und -B-Patienten ohne Hemmkörper steht noch aus. Denn erst vor einigen Wochen hat Novo Nordisk für diese Patientengruppen eine Zulassungserweiterung erhalten.

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