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Fachartikel des IQWiG
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Zusatznutzen auch bei Orphan Drugs nachweisen

In Deutschland müssen Hersteller bei Arzneimitteln gegen seltene Erkrankungen, sogenannten Orphan Drugs, unterhalb einer bestimmten Umsatzschwelle keinen Zusatznutzen nachweisen. Experten des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) fordern nun, den Status »Zusatznutzen« nur zu vergeben, wenn dafür solide Nachweise durch Studien vorliegen.
AutorKontaktAnne Orth
Datum 12.05.2023  09:00 Uhr
Zusatznutzen auch bei Orphan Drugs nachweisen

Seit 2011 ist das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der Gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) in Kraft. Seitdem müssen die Hersteller neuer Arzneimittel nachweisen, dass ihr Medikament einen Zusatznutzen im Vergleich zur bisherigen Standardtherapie aufweist. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Arzneimittel gegen seltene Erkrankungen, solange diese eine bestimmte Umsatzschwelle nicht überschritten haben. Mit diesem sogenannten fiktiven Zusatznutzen soll ein Anreiz für die Pharmaunternehmen gesetzt werden, auch Arzneimittel für einen kleinen Patientenkreis auf den Markt zu bringen. Die Umsatzschwelle setzte der Gesetzgeber mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, das seit November 2022 in Kraft ist, von 50 auf 30 Millionen Euro herab. Wenn Unternehmen diese Schwelle mit 30 Millionen Euro überschreiten, werden ihre Präparate in der Preisbildung wie normale Arzneimittel bewertet.

Nun haben ein Team um Philip Kranz, Natalie McGauran und Thomas Kaiser vom IQWiG zusammen mit Rita Banzi vom italienischen Mario-Negri-Institut einen Fachartikel in einer Publikation des Bundesjustizministeriums veröffentlicht. Darin sind sie laut IQWiG der Frage nachgegangen, ob die Annahme eines fiktiven Zusatznutzens bei Orphan Drugs gerechtfertigt ist. In dem Beitrag kommen sie demnach zum Ergebnis, dass »wir es oft nicht wissen«, ob die neuen Arzneimittel gegen seltene Leiden besser sind als existierende Behandlungsformen. Das Fazit der Autorinnen und Autoren: »Das Label, wonach Arzneimittel gegen seltene Krankheiten einen realen therapeutischen Zusatznutzen aufweisen, sollte nur auf der Grundlage solider Nachweise, sprich robuster Evidenz, erteilt und vom Zulassungsprozess vollständig entkoppelt werden«, heißt es in der Mitteilung vom 10. Mai. Dies würde Anreize dafür schaffen, die Überlegenheit des neuen Wirkstoffs im Vergleich zum Therapiestandard frühzeitig nachzuweisen und letztlich die Behandlungsergebnisse der Patienten verbessern.

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