Zu wenig Biosimilars in der Pipeline |
Melanie Höhn |
30.04.2024 15:00 Uhr |
Seit März müssen Apotheken laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) beim Austausch von Biopharmazeutika neue Regeln beachten. Nach langem Ringen trat am 15. März der Beschluss des G-BA zum »Austausch von biotechnologisch hergestellten biologischen Fertigarzneimitteln durch Apotheken bei parenteralen Zubereitungen zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung« in Kraft. Die Regeln gelten zunächst nur für Apotheken mit Sterillabor, wenn sie Biologika in parenteralen Zubereitungen verwenden. Außerdem ist diese Pflicht zunächst auf sechs Wirkstoffe beschränkt.
Für die Herstellung von parenteralen Zubereitungen mit biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln sollen Apotheken laut dem G-BA wirkstoffbezogen ein preisgünstiges Produkt auswählen. Steht ein Arzneimittel mit Rabattvertrag der Krankenkasse der oder des Versicherten zur Verfügung, sei damit die Wirtschaftlichkeit sichergestellt und ein weiterer Kostenvergleich nicht notwendig. Bestehe kein Rabattvertrag, sind grundsätzlich die Bestimmungen der sogenannte Hilfstaxe zu berücksichtigen.