Wundversorgung fliegt teilweise aus der Erstattung |
Cornelia Dölger |
28.11.2024 14:30 Uhr |
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) machte heute darauf aufmerksam, dass sich für Apotheken ein uneinheitliches Bild darstelle. So seien die Hersteller nur teilweise der verpflichtenden Meldung bei der IFA nachgekommen. Daher könne es vorkommen, dass ein Original bereits korrekt als »Verbandmittel § 31 SGB V = Nein« gemeldet ist, während Importe oder namensgleiche Produkte fälschlich noch als Verbandmittel gemeldet sind.
Die Meldung des Herstellers und damit die Angabe im ABDA-Artikelstamm sei verbindlich, unterstreicht der DAV. Die Apotheke habe also keine Prüfpflicht, ob ein Produkt richtig gemeldet ist.
Für umgemeldete Produkte gelte, dass diese im Artikelstamm Plus V in die VDB-Gruppe 30.06 (=Medizinprodukte* mit Verbandmittelcharakter) eingruppiert werden, für die es in der Einzelverordnung keine und im SSB nur teilweise Berechnungsregeln gebe.
In der Einzelverordnung führe dies letztendlich zur Anzeige »keine liefervertragliche Regelung vorhanden« in der Apothekensoftware, erklärt der DAV. Für eine reibungslose Abrechnung rät der DAV »unbedingt« davon ab, Original und Import beziehungsweise namensgleiche Produkte auszutauschen.
Auch die Hersteller informieren über den Wechsel und raten zur Rücksprache mit der verordnenden Arztpraxis. So meldete der Hersteller Hartmann, dass seine Produkte Atrauman® Ag sowie Hydrosorb® Gel betroffen seien. Er warnt: »Bei Abgabe dieser Produkte nach dem 02.12.2024 drohen Rückforderungen der Kassen oder Null-Retax. Sollten Sie dennoch eines dieser Produkte auf einem Rezept wiederfinden, empfehlen wir, mit der verordnenden Stelle über eine erstattungsfähige Alternative zu sprechen.«