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Altersvorsorge im Jahr 2002

27.08.2001  00:00 Uhr
STEUERTIPP

Altersvorsorge im Jahr 2002

von Reinhard Garbe, Hannover

Mit dem Altersvermögensgesetz hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge geschaffen und dadurch die Alterssicherung auf eine breitere finanzielle Grundlage gestellt. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung soll so für die jüngere Generation auf einem bezahlbaren Niveau gehalten werden, ohne den im Erwerbsleben erreichten Lebensstandard der älteren Generation zu gefährden.

Mit der Rentenreform hat die Bundesregierung einen tiefgreifenden Wandel im System der deutschen Alterssicherung eingeleitet. Neben der "normalen" Rentenversicherung sollen Arbeitnehmer künftig auch Beiträge für eine private oder betriebliche Altersvorsorge zahlen, aus der sie später die so genannte "Riester-Rente" bekommen. Dieser Altersvorsorgeaufwand wird - unter bestimmten Voraussetzungen - steuerlich durch eine progressionsunabhängige Zulage und gegebenenfalls einem zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag gefördert.

Es gibt zwei Möglichkeiten, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Der Steuerpflichtige kann erstens eine eigene Privatvorsorge durch Abschluss eines geförderten Vertrages treffen (dritte Säule der Altersversorgung). Ausgebaut wird zweitens die betriebliche Altersversorgung (Stärkung der zweiten Säule der Altersversorgung). Die steuerliche Förderung durch Zulage oder Sonderausgabenabzug ist bei beiden Formen identisch.

In den Genuss der zusätzlichen Förderung kommen grundsätzlich alle, die von der Absenkung des Rentenniveaus zur Stabilisierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind. Das sind die Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung und Bezieher von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder auch Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Begünstigt sind auch die nicht pflichtversicherten Eheleute dieser Personengruppen. Bei Zusammenveranlagung steht die Zulage beiden Ehepartnern zu, wenn sie eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Gehört nur einer der Eheleute zum geförderten Kreis, kann bei Zusammenveranlagung auch der nicht begünstigte Ehepartner von der Förderung Gebrauch machen. Denn auch der nicht pflichtversicherte Ehepartner ist über die ihm zustehende Hinterbliebenenversorgung von der Rentenabsenkung des Pflichtversicherten betroffen. Eheleute können sich also eine eigenständige Altersversorgung aufbauen.

Nicht begünstigt sind die Selbstständigen, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen. Entsprechendes gilt für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser meist "gut verdienende" Personenkreis wurde ebenso ausgenommen wie die Pflichtversicherten in berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger für den Aufbau einer zusätzlichen eigenen Altersvorsorge, dann muss dies in Form einer Kapitalanlage geschehen, die die Auflagen des Gesetzes erfüllt. Er kann hierzu auf dem freien Versicherungsmarkt einen zertifizierten Vorsorgevertrag mit einem Anbieter für Finanzdienstleistungen abschließen. Das sind zum Beispiel Banken, Lebensversicherungs- oder Investmentfondsgesellschaften. Gefördert werden nur zertifizierte Angebote, die gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich Anlagesicherheit und Verzinsung genügen müssen. Das Zertifikat stellt allerdings kein staatliches Gütesiegel dar, das die Qualität des Produktes hinsichtlich der Rentabilität bescheinigt. Es wird nur bestätigt, dass die jeweiligen Produkte die Förderkriterien erfüllen.

Bereits bestehende Altersvorsorgeverträge (wie Lebensversicherung, Fondssparen) können in Produkte des Altersvermögensgesetzes umgewandelt werden. Da die Eigenvorsorge die gesetzliche Rente ergänzen soll, werden nur Anlageformen gefördert, die ab Beginn des Rentenalters eine lebenslange Auszahlung garantieren. Anlagen mit einmaligen Kapitalauszahlungen gehören nicht dazu.

Den Förderberechtigten, die einen zertifizierten Vertrag abgeschlossen und auf diesen eigene Beiträge eingezahlt haben, wird zunächst die Zulage auf ihre Altersvorsorgeverträge überwiesen. Sie erhöht die für diesen Vertrag getätigten Aufwendungen. Bei denjenigen, die bei ihrem Finanzamt steuerlich geführt werden, wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf Antrag geprüft, ob der zusätzliche Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorgeaufwendungen (geleistete Eigenbeiträge und staatliche Zulagen) für den Berechtigten günstiger ist. Ist dies der Fall, wird die über die Zulage hinausgehende gesondert festgestellte Steuerermäßigung ausgezahlt. Sie wird im Gegensatz zur Zulage nicht auf den Altersvorsorgevertrag überwiesen. Der Sonderausgabenabzug für Haftpflicht, Unfall- oder Krankenversicherungen wird dadurch übrigens nicht berührt. Die Beiträge für dieser Versicherungen sind neben dem Altersvorsorgeaufwand im Rahmen der bisherigen Höchstbeträge weiter abziehbar.

In letzter Minute wurde im Vermittlungsausschuss die Möglichkeit geschaffen, die angesparten Vermögensbeträge quasi für den Bau oder den Erwerb eigen genutzten Wohnraums "auszuleihen", da für viele Steuerpflichtige das Wohneigentum eine bedeutende Form der Altersvorsorge darstellt. Um Haushalten mit kleinem Einkommen und insbesondere jungen Familien mit Kindern neben dem Aufbau der zusätzlichen privaten Altersvorsorge den Weg "in die eigenen vier Wände" zu ermöglichen, kann das in einem Altersvorsorgevertrag mit steuerlicher Förderung angesammelte Kapital unter bestimmten Bedingungen für die Anschaffung oder den Bau eines Eigenheims verwendet werden. Der entnommene förderunschädliche Betrag - zwischen 10.000 und 50.000 Euro - muss allerdings bis zum 65. Lebensjahr in den zertifizierten Vorsorgevertrag zurückbezahlt werden.

Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge wird zum 1. Januar 2002 in Kraft treten. Damit bleibt ausreichend Zeit, sich über geeignete Alterssicherungsanlagen zu informieren und die verschiedenen Angebote kritisch auf Zuverlässigkeit und Ertragskraft zu überprüfen. Für die Inanspruchnahme der neuen Förderung müssen erst im Lauf des Jahres 2002 Altersvorsorgebeiträge geleistet werden. Anlass zur Eile besteht daher nicht. Die meisten Arbeitnehmer werden wohl zunächst abwarten, ob sie ein entsprechendes Angebot ihres Arbeitgebers erhalten und sich erst dann für eine bestimmte Vorsorgeform entscheiden.

Auf die neu eröffneten Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung wird in einer der nächsten Ausgaben eingegangen.

 

Anschrift des Verfassers:
Reinhard Garbe, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, Stbges.
Hildesheimer Str.271
30519 Hannover
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