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Kreis der Kindergeldberechtigten erweitert

18.08.2003  00:00 Uhr
Finanzgericht

Kreis der Kindergeldberechtigten erweitert

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld unter anderem von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes abhängig. Das Niedersächsische Finanzgericht legt in einem aktuellen Urteil diese Begriffe zu Gunsten von Eltern weit aus.

Seit 1996 hängt das Kindergeld bei volljährigen Kindern von deren Einkünften und Bezügen ab. Gleiches gilt für den Kinderfreibetrag, der alternativ zum Kindergeld gewährt wird, wenn die Steuerermäßigung günstiger ist als das Kindergeld. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den im Gesetz vorgesehenen Betrag (so genannter Jahresgrenzbetrag, 2003: 7188 Euro), entfällt der Kindergeldanspruch beziehungsweise der Kinderfreibetrag in vollem Umfang. Mit der Einführung dieser Vorschrift ist auch ein dauerhafter Meinungsstreit über Inhalt und Auslegung der Begriffe Einkünfte und Bezüge entbrannt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Begriffe genauso auszulegen sind, wie sie in anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verwendet werden. In einem Beschluss aus dem Jahr 2001 wies der BFH eine Klage aus dem Jahr 1998 zurück, mit der die Eltern eines 19-jährigen Auszubildenden die Gewährung von Kindergeld erreichen wollten. Der Sohn hatte eine Ausbildungsvergütung von insgesamt 15.127 DM erhalten. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 2000 DM verblieben dem Sohn der Kläger noch Einkünfte, die den Jahresgrenzbetrag um 767 DM überstiegen. Die Kläger waren der Meinung, dass auch weitere steuerlich relevante Belastungen wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Diese Auffassung teilte der BFH nicht. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen seien nur bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, also der steuerlichen Bemessungsgrundlage, abzuziehen. Bei der Ermittlung der Einkünfte seien diese Posten gesetzlich nicht vorgesehen. Die Klage wurde abgewiesen. Die Kläger haben allerdings Verfassungsbeschwerde erhoben.

Niedersachsen entscheidet anders

In einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wird der Auffassung des BFH widersprochen. Nach diesem ist die gesetzliche Beschreibung des Jahresgrenzbetrages zu Gunsten der betroffenen Eltern so zu verstehen, dass Einkünfte und Bezüge, die zum Beispiel durch Sozialversicherungsbeiträge und außergewöhnliche Belastungen gebunden sind, aus der Berechung ausscheiden.

Die Kläger waren Eltern einer 22-jährigen Tochter, die sich im Streitjahr 1997 in einer integrierten Ausbildung zur Industriekauffrau und Diplom-Betriebswirtin befand. Der Arbeitslohn der Tochter betrug 27.095 DM. Nach Abzug der Werbungskosten (14.112 DM) verblieben Einkünfte in Höhe von 12.983 DM. Der Jahresgrenzbetrag 1997 belief sich auf 12.000 DM. Folglich versagte die Kindergeldstelle das Kindergeld. Das Niedersächsische Finanzgericht hingegen ließ bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge zusätzlich die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge und außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zu. Dadurch wurde der Jahresgrenzbetrag unterschritten. Die Klage hatte Erfolg.

Das Finanzgericht hat seine Auffassung mit einer verfassungskonformen Auslegung der Begriffe Einkünfte und Bezüge begründet. So verlange das Gesetz bei Prüfung des Kindergeldanspruchs, dass nur solche Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen seien, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind. Weder Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung noch außergewöhnliche Belastungen, wie zum Beispiel. Krankheitskosten, könnten jedoch zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung eingesetzt werden. Auch könne nur durch diese Auslegung eine verfassungswidrige Situation vermieden werden. Denn wenn Berufsaufwendungen abgezogen werden dürften, Krankheitskosten jedoch nicht, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung liege nicht vor. Letztlich sei diese Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Daher sei der Wortlaut des Gesetzes entsprechend auszulegen.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass der BFH erneut über diese Rechtsfrage zu entscheiden hat. Ob sich der BFH durch die Argumente des Finanzgerichts überzeugen lässt und seine Rechtsprechung ändern wird, ist allerdings fraglich. Die jüngste Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2001 spricht dagegen. Gegebenenfalls muss auch in diesem Fall das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Betroffene Eltern sollten bis dahin weiterhin Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag beantragen und ablehnende Bescheide durch Einsprüche offen halten.

 

  • Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvR 167/02

  • Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: VIII R 59/03

 

Anschrift des Verfassers
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de 
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