Arbeitgeberdarlehen optimal gestalten |
08.08.2005 00:00 Uhr |
Möchte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter finanziell unterstützen, etwa bei der Finanzierung einer Immobilie oder der Anschaffung eines neuen Pkw, kann er ein Arbeitgeberdarlehen gewähren. Dabei sollte aber unbedingt auf die Konditionen geachtet werden.
Die Finanzverwaltung nimmt bei einem unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen an, dass dem Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsverhältnisses ein geldwerter Vorteil zugewendet wird. Diesen hat der Arbeitnehmer zu versteuern. Nur wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen 2600 Euro nicht übersteigt, wird hiervon abgesehen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils geht die Finanzverwaltung von einem pauschalen Zinssatz von zurzeit 5 Prozent aus. Bis Ende 1999 lag dieser bei 6 Prozent, bis Ende 2003 bei 5,5 Prozent. Würde man als Arbeitgeber also in diesem Jahr ein Darlehen mit einem Zinssatz von 3,5 Prozent gewähren, hätte der Arbeitnehmer die Zinsdifferenz von 1,5 Prozent als geldwerten Vorteil zu versteuern.
In Zeiten niedriger Zinssätze erscheint die pauschale Annahme eines Zinssatzes von 5 Prozent für die Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht sachgerecht. Denn erstrangige Hypothekendarlehen mit fünf- oder zehnjähriger Zinsbindung werden derzeit zu Effektivzinssätzen von deutlich unter 4 Prozent angeboten. Diese Problematik erkannten auch die Richter der Finanzgerichte in Köln und Hamburg. In den Verfahren hatten die Kläger als Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern im Jahr 1999 Hypothekendarlehen erhalten, deren Zinssätze sich auf 4,99 beziehungsweise 4,77 Prozent beliefen. Die Zinsbindungsdauer betrug jeweils 10 Jahre. Die zuständigen Finanzämter wollten unter Berufung auf Ihre Richtlinien einen Geldwerten Vorteil anhand des damals geltenden Zinssatzes von 6 Prozent besteuern. Dies versagten die daraufhin angerufenen Finanzgerichte.
Die Richter räumten zwar ein, dass die Verwaltung grundsätzlich berechtigt sei, einen durchschnittlichen Zinssatz festzusetzen, bei dessen Unterschreiten ein geldwerter Vorteil angenommen werden könne. Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln müssten diese typisierten Zinssätze jedoch regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie noch angemessen seien. Auch ein typisierter Zinssatz müsse sich möglichst am Marktgeschehen orientieren. Die Finanzverwaltung müsse daher den in ihren Richtlinien festgelegten Zinssatz jährlich überprüfen und realitätsnah festsetzen. Dies sei jedoch nicht geschehen, da der Zinssatz von 6 Prozent über Jahre in den Richtlinien unverändert geblieben war. Das Finanzgericht Hamburg ging noch über diese Argumentation hinaus. Auf Grund der Streubreite der am Markt möglichen Zinssätze, so die Hamburger Richter, die vor allem auch von unterschiedlichen Arten der Kredite abhängig seien, sei die Finanzverwaltung nicht berechtigt, eine typisierte Schätzung des Zinssatzes ohne weitere Unterscheidungskriterien festzulegen.
Bundesfinanzhof entscheidet
Die Finanzämter haben gegen die Entscheidungen der Finanzgerichte Revision eingelegt, sodass der Bundesfinanzhof abschließend über die Anwendung des typisierten Zinssatzes entscheiden wird. Verwirft der Bundesfinanzhof die Richtlinien der Finanzverwaltung, dürfte für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der niedrigste Zinssatz maßgeblich sein, der zur Zeit der Darlehensgewährung am Kapitalmarkt angeboten wird. Deshalb sollten sich Arbeitnehmer das niedrigste Angebot für Ihre Finanzierung auf dem Kapitalmarkt einholen. Liegt dieser im Jahr 2005 unter 5 Prozent, können beim Arbeitgeberdarlehen dieselben Konditionen zu Grunde gelegt werden. Bis zu einer Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts kann dann unter Berufung auf die Finanzgerichte Köln und Hamburg einer Besteuerung eines geldwerten Vorteils entgegengetreten werden.
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Dipl.-Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
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