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Bescheide 2004 offen halten

28.03.2005  00:00 Uhr
Steuertipp

Bescheide 2004 offen halten

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Es bestehen Zweifel daran, ob das Haushaltsbegleitgesetz 2004, auf dem die Einkommensteuerbescheide des Jahres 2004 beruhen, verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Es werden deshalb inzwischen zwei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführt. Der Steuerbescheid 2004 sollte daher durch einen Einspruch offen gehalten werden.

Zum Hintergrund: Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 brachte ein Vielzahl von Steueränderungen für das vergangene Jahr. Ein wesentlicher Inhalt war der Abbau von Steuervergünstigungen, die größtenteils auf der so genannten Koch-Steinbrück-Liste beruhten. Diese Liste kursierte als Vorschlag der Ministerpräsidenten des Landes Hessen, Roland Koch, und des Landes Nordrhein-Westfalen, Peer Steinbrück, während des Gesetzgebungsverfahrens Ende 2003. Der Inhalt der Liste fand erst Eingang in das Gesetz durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses. Eine vorherige Beratung im Bundestag fand darüber nicht statt. Dies begründet die Zweifel am verfassungsgemäßen Zustandekommen des Gesetzes.

Die Koch-Steinbrück-Liste beruhte auf dem Gedanken, bisherige Steuervergünstigungen pauschal um 12 Prozent zu kürzen. So wurden insbesondere steuerliche Freibeträge gekürzt. Daneben beruht noch eine Vielzahl von Abzugsbeschränkungen auf den Vorschlägen der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück. So wurde unter anderem die degressive Abschreibung für Wohngebäude abgesenkt und der Sonderausgabenabzug für Lebensversicherungsbeiträge auf 88 Prozent beschränkt.

Auch im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurden Steuervergünstigungen vermindert. So wurde zum Beispiel der Betriebsvermögensfreibetrag von 256.000 Euro auf 225.000 Euro abgesenkt. Auch der so genannte Bewertungsabschlag beim Betriebsvermögen wurde vermindert. Dadurch sind die Buchwerte des Betriebsvermögens im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer statt mit 60 Prozent seit 2004 mit 65 Prozent anzusetzen.

Fraglich ist, wie sich die mögliche Verfassungswidrigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes auswirken würde. So könnte das Bundesverfassungsgericht urteilen, dass nur die durch die Koch-Steinbrück-Liste eingeführten Gesetzesänderungen verfassungswidrig wären. Dann wäre die Kürzung etwa der Eigenheimzulage oder der Entfernungspauschale rechtmäßig, denn diese Punkte waren schon im ersten Gesetzesentwurf enthalten. Um sich seine Rechte umfassend zu sichern, sollte aber wegen aller negativen Auswirkungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig ist unter Hinweis auf die Musterverfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens möglich. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird dann nicht über den Einspruch entschieden. (AZ des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvR 412/04 und 2 BvR 2491/04)

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand-Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Str. 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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