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Voller Vorsteuerabzug auf Bewirtungskosten

15.03.2004  00:00 Uhr
Steuertipp

Voller Vorsteuerabzug auf Bewirtungskosten

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Durch das Steuerentlastungsgesetz wurde eine Vorsteuerabzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen eingeführt. Das Finanzgericht München hat kürzlich entschieden, dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt.

Das Einkommensteuergesetz schränkt den Abzug von Bewirtungskosten ein. Danach dürfen Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass den einkommenssteuerlichen Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen (bis 31. Dezember 2003: 80 Prozent). Von Aufwendungen in Höhe von 100 Euro netto dürfen also nur 70 Euro abgezogen werden, 30 Euro sind nicht abzugsfähig . Der Vorsteuerabzug für geschäftliche Bewirtungsaufwendungen ist entsprechend eingeschränkt. Von auf 100 Euro entfallende Umsatzsteuer von 16 Euro können nur 11,20 Euro als Vorsteuer abgezogen werden. Der Differenzbetrag von 4,80 Euro darf den Gewinn nicht mindern, so dass einkommenssteuerlich 34,80 Euro nicht abzugsfähig sind.

Neues Urteil

Das Finanzgericht München hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das Recht auf vollen Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt werden darf. Die Vorsteuerabzugsbeschränkung sei mit der sechsten EG-Richtlinie nicht vereinbar – so das Gericht. Das EU-Recht sehe zwar vor, dass die Mitgliedstaaten alle Vorsteuerausschlüsse beibehalten können, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der EU-Richtlinie in den einzelnen Staaten vorgesehen waren. Das deutsche Umsatzsteuergesetz enthielt jedoch seinerzeit keinen Ausschluss des Rechts zum Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten, die angemessen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist. Das Gericht stellt weiter fest, dass die Bundesregierung für den Vorsteuerausschluss keine Ermächtigung beantragt hat. Der Vorsteuerausschluss verstößt daher gegen geltendes EU-Recht.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Und das Finanzamt hat Gebrauch von dieser Zulassung gemacht und Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Daher bleibt abzuwarten, ob auch das oberste deutsche Steuergericht die Abzugsbegrenzung für gemeinschaftswidrig hält.

Künftig sollte aus Bewirtungsrechnungen der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dies gilt für alle aktuellen Umsatzsteuervoranmeldungen und auch für vergangene Jahre. Für vergangene Jahre kann die günstige Rechtsprechung noch in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzsteuer-Bescheide noch nicht bestandskräftig sind. Dies ist der Fall, wenn entweder die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist oder der Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Das Finanzamt wird den vollen Vorsteuerabzug unter Hinweis auf die deutsche Gesetzeslage nicht anerkennen. Dagegen sollte dann Einspruch eingelegt werden.

Wenn der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, ist auf das Urteil des Finanzgerichtes München hinzuweisen. Denn es besteht generell eine Hinweispflicht, wenn in einer Steuererklärung eine vom Gesetz abweichende Rechtsauffassung vertreten wird. Wenn diese Hinweispflicht nicht beachtet wird, könnten sich daraus unter Umständen steuerstrafrechtliche Folgen ergeben.

Reaktion der Finanzverwaltung

Die Oberfinanzdirektion Cottbus (OFD) zum Beispiel lässt Einsprüche bis zu einer endgültigen Entscheidung des BFH in dem anhängigen Verfahren ruhen. Das heißt die Entscheidung über den Einspruch wird erst einmal zurückgestellt. Aussetzung der Vollziehung kann auf Antrag auch gewährt werden. Dann wird der Vorsteuerabzug zunächst gewährt. Wenn der Bundesfinanzhof dann aber zu Ungunsten der Steuerpflichtigen entscheiden sollte, wäre die gewährte Vorsteuer zu verzinsen, und zwar mit 0,5 Prozent pro Monat.

 

  • Aktenzeichen des Finanzgerichts München14-K-3488/02
  • Aktenzeichen des BFH: V R 76/03

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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