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Spekulationsfrist contra Verfassung

16.02.2004  00:00 Uhr
Steuertipp

Spekulationsfrist contra Verfassung

von Klaus-Martin Prang, Hannover

In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht steht die Besteuerung von Spekulationsgewinnen erneut auf dem Prüfstand. Die Karlsruher Richter haben zu entscheiden, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre verfassungswidrig ist.

Bis zum 31. Dezember 1998 unterlagen Veräußerungen von privaten Grundstücken nur dann der Besteuerung, wenn zwischen der Anschaffung und Veräußerung der Grundstücke nicht mehr als zwei Jahre lagen.

Diese so genannte Spekulationsfrist wurde im März 1999 durch das Steuerentlastungsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 1999 von zwei auf zehn Jahre verlängert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Verlängerung dieser Frist auf alle Grundstücke Anwendung finden, deren Erwerb am 1. Januar 1999 noch nicht länger als zehn Jahre zurücklag. Somit werden auch Veräußerungen von Grundstücken besteuert, bei denen die zweijährige Spekulationsfrist vor dem 1. Januar 1999 bereits abgelaufen war.

Das Vertrauen der Bürger darin, dass die Veräußerung ihrer Grundstücke in diesem Fall nicht mehr der Besteuerung unterliegen würde, ist also enttäuscht worden.

Dies hat nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) erkannt und beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage vorzulegen: Ist die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre verfassungswidrig, wenn die zweijährige Spekulationsfrist vor dem 1. Januar 1999 bereits abgelaufen war?

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte 1990 ein Einfamilienhaus erworben. Er erzielte daraufhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück. Im April 1999 veräußerte er das Grundstück, nachdem er im Oktober 1997 einen Makler mit dem Verkauf beauftragt hatte. Wegen der angespannten Lage auf dem Immobilienmarkt konnte der Verkauf erst im Jahr 1999 realisiert werden.

Das beklagte Finanzamt unterwarf den gesamten Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Dieser Veräußerungsgewinn wäre nach der bis Ende 1998 geltenden zweijährigen Spekulationsfrist nicht zu versteuern gewesen. Die Neuregelung, die auf Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998 anwendbar ist, führt nunmehr dazu, dass der Gewinn der Kläger aus der Grundstücksveräußerung in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen ist, da die neue Behaltefrist von zehn Jahren im Streitfall noch nicht abgelaufen war.

Das Finanzgericht wies die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid zurück. Der BFH sieht in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2003 die Regelung jedoch als verfassungswidrig an. Er begründet dies damit, dass die bloße Absicht staatliche Mehreinkünfte zu erzielen es nicht rechtfertigt, das Vertrauen der Bürger zu enttäuschen. Der Kläger musste mit Ablauf der zweijährigen Spekulationsfrist im Jahr 1992 mit dem steuerlichen Zugriff des Gesetzgebers nicht mehr rechnen und konnte dies bei seinen Dispositionen daher nicht berücksichtigen. Vielmehr durfte er erwarten, das Grundstück nunmehr steuerfrei veräußern zu können.

Da die übergangslose Neuregelung das Gebot des Vertrauensschutzes verletzt, muss der Gesetzgeber eine angemessene Übergangsregelung schaffen - so der BFH. Die Übergangsregelung muss jedenfalls die Fälle erfassen, in denen - wie im Streitfall - die Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war und die Steuerpflichtigen nach altem Recht eine geschützte, gegen den (früheren) Steuerzugriff abgeschirmte Rechtsposition erlangt hatten.

Soweit solche Gewinne aus privaten Immobiliengeschäften von der Finanzverwaltung besteuert werden, sollten Steuerpflichtige in diesen Fällen die entsprechenden Steuerbescheide unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht offen halten. Das Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings zurzeit noch nicht bekannt.

  • Aktenzeichen des BFH: IX R 46/02

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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