Wichtige Gesetzesänderungen im Jahr 2002 |
14.01.2002 00:00 Uhr |
STEUERTIPP
Kurz vor Ende des vergangenen Jahres hat der Bundesrat drei Steueränderungsgesetzen zugestimmt. In einem ersten Überblick stellen wir die wichtigsten Änderungen vor.
Durch das so genannte Zwei-Konten-Modell ist die Finanzierung von
privaten Investitionen über den Betrieb möglich. Um die Möglichkeiten
dieses Modells einzuschränken, führte der Gesetzgeber im Jahr 1999 eine
Vorschrift zur Beschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs ein.
Danach sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt
werden. Solche entstehen, wenn die Entnahmen eines Jahres die Summe aus
Gewinn und Einlagen übersteigen. 6 Prozent der Überentnahmen dürfen
nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Beispiel
2001 entstanden einem Apotheker 12.000 Euro Schuldzinsen. Bis zum 30. September entstand eine Überentnahme von 50.000 Euro. Dies hat zur Folge, dass 3000 Euro (= 6 Prozent) nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Um dies zu vermeiden, legt der Apotheker im vierten Quartal 50.000 Euro ein. Diesen Betrag entnimmt er jedoch im ersten Quartal des Jahres 2002 wieder.
Die Einlage im letzten Quartal 2001 kann nach bisherigem Recht die Überentnahme von 50.000 Euro nicht neutralisieren. Der Gesetzgeber sah hier eine erhebliche Möglichkeit des Gestaltungsmissbrauchs und führte die Drei-Monats-Regelung ein. Nach dieser Vorschrift sind Einlagen (und auch Entnahmen) des letzten Quartals nicht zu berücksichtigen, wenn sie im ersten Quartal des folgenden Jahres in der Summe wieder rückgängig gemacht werden. Im Beispiel können also nur 9000 Euro der gesamten Schuldzinsen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Drei-Monats-Regelung gekippt
Nun hat der Gesetzgeber die Drei-Monats-Regelung aus dem Gesetz herausgenommen, da diese Regelung zu Verzögerungen bei der Abgabe der Steuererklärungen führen könnte. Denn es müssen mindestens drei Monate abgewartet werden, um beurteilen zu können, inwieweit Einlagen oder Entnahmen im ersten Quartal des Folgejahres wieder rückgängig gemacht werden. In Zukunft kann also die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs durch rechtzeitige Einlagen vermieden werden.
Schenken von Lebensversicherungen
Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2001 sah eine Änderung in der Bewertung von Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen für schenkungssteuerliche Zwecke vor. Danach sollten Versicherungen generell nur noch mit dem meist höheren Rückkaufswert angesetzt werden. Die Treuhand Hannover hatte daher empfohlen, noch nicht fällige Lebensversicherungen auf die Nachkommen zu übertragen, um so diese Versicherungen nur mit zwei Drittel der eingezahlten Prämien für schenkungssteuerliche Zwecke anzusetzen. Das ist oft günstiger als die Bewertung zum tatsächlichen Wert. Diese Änderung wurde nun doch nicht umgesetzt. Es bleibt bei der Möglichkeit, Versicherungsansprüche neben dem Rückkaufswert auch mit zwei Drittel der eingezahlten Prämien oder Beiträge zu bewerten.
"Allgemeine Nachschau"
Zur Bekämpfung und Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs wird der Finanzverwaltung im Wege des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes zukünftig die Möglichkeit einer "allgemeinen Nachschau" eröffnet. Ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung können während der Geschäfts- und Arbeitszeiten Grundstücke und Räume von Gewerbetreibenden und Freiberuflern betreten werden. Begründung: Bei einer vorherigen Ankündigung von Außenprüfungen bleiben viele Steuervergehen unentdeckt. Ein nahtloser Übergang von einer "allgemeinen Nachschau" zu einer Außenprüfung ist möglich. Auf diesen Übergang ist jedoch schriftlich hinzuweisen und der Prüfungsumfang festzulegen.
Inwieweit Apotheker von dieser Neuregelung betroffen sind bleibt abzuwarten. "Manches wird nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird", besagt ein Sprichwort. Die Regelung dient in erster Linie der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und soll nur in begründeten Verdachtsfällen (etwa bei verdächtigen Scheinfirmen) angewandt werden.
Steuernummer auf Rechnungen
Unternehmer sollen auf den von ihnen erstellten Rechnungen ihre Steuernummer angeben, so eine weitere, erst nach dem 30. Juni 2002 geltende Vorschrift. Damit nähert sich der Gesetzgeber den Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten an. Die Angabe der Steuernummer ist aber keine notwendige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Weitere Änderungen enthält das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz. Auf diese Änderungen wird noch ausführlich eingegangen.
Anschrift des Verfassers:
Reinhard Garbe, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, Stbges.
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