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Lebensversicherungen schenken bald teurer?

24.09.2001  00:00 Uhr
STEUERTIPP

Lebensversicherungen schenken bald teurer?

von Reinhard Garbe, Hannover

Bislang ist es besonders günstig, noch nicht fällige Lebensversicherungen auf die Nachkommen zu übertragen. Der Grund liegt in der Bewertung von Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen für schenkungsteuerliche Zwecke. Diese Versicherungen werden nur mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien angesetzt. Das ist oft günstiger als die Bewertung zum tatsächlichen Wert. Dies soll nun bald vorbei sein.

Die Bewertung mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien gilt gemäß Bewertungsgesetz zur Zeit nur dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer von sich aus den Rückkaufswert angibt. Das ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Fall der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Der Wert beinhaltet neben dem vertraglich festgelegten Rückkaufswert auch angefallene Zinsen und Gewinnbeteiligungen. Er ist daher in den meisten Fällen höher als der Wert nach der Zwei-Drittel-Methode, vor allem bei Verträgen mit langer Laufzeit. Der Schenker kann also steuergünstig Lebensversicherungen übertragen, wenn er den Rückkaufswert nicht angibt.

Dem will der Gesetzgeber ein Ende setzen. Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2001 sollen Versicherungen generell nur noch mit dem Rückkaufswert angesetzt werden. Der Ansatz von zwei Dritteln der Prämienzahlungen soll nicht mehr möglich sein. Die Änderung soll ab 1. Januar 2002 gelten. Der Gesetzgeber begründet die Änderung damit, dass angesichts des Fortschritts in der EDV die Versicherungsunternehmen einen aktuellen Rückkaufswert jederzeit ohne Schwierigkeiten berechnen können. Darüber hinaus gebe der bisher alternativ mögliche Ansatz von zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge nicht den tatsächlichen Wert der Ansprüche wieder, und führe somit zu ungerechtfertigten Steuervorteilen. Die Änderung kann erhebliche steuerliche Nachteile zur Folge haben.

Beispiel

Ein Apotheker hat in den letzten Jahren 570.000 DM in eine Lebensversicherung eingezahlt. Die noch nicht fällige Versicherung möchte er auf seine Tochter übertragen. Er gibt dem Finanzamt den Rückkaufswert nicht an. Nach geltender Rechtslage setzt das Finanzamt einen Betrag von 380.000 DM für die Berechnung der Schenkungsteuer an (zwei Drittel von 570.000 DM). Da ein persönlicher Freibetrag von 400.000 DM bei Schenkungen zwischen Eltern und Kindern gewährt wird, fällt keine Schenkungsteuer an.

Die Höhe der eingezahlten Beiträge lässt durchaus einen Rückkaufswert von bis zu 900.000 DM zu. Würde dieser Betrag ab 2002 zugrunde gelegt, verbliebe nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 400.000 DM ein schenkungsteuerlicher Wert von 500.000 DM. Bei einem Steuersatz von 11 Prozent sind dann 55.000 DM (28.121,05 Euro) Schenkungsteuer zu zahlen.

Wer ohnehin die Schenkung einer Lebensversicherung in Betracht zieht, kann durch eine Übertragung noch in diesem Jahr bares Geld sparen.

 

Anschrift des Verfassers:
Reinhard Garbe, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, Stbges.
Hildesheimer Str. 271
30519 Hannover
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