Was bringt „Riester“ für die Altersversorgung? |
08.07.2002 00:00 Uhr |
von Markus Händeler, Hannover
Der Tarifvertrag zwischen ADA und BVA über die Förderung der privaten Altersvorsorge für Apothekenmitarbeiter lenkt die arbeitnehmer-finanzierte Altersvorsorge in den Privatbereich. Wie sieht diese Förderung im Einzelnen aus?
Bei der Planung einer eigenen Altersvorsorge sollte sich der Arbeitnehmer über seine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Klaren sein. Hierzu benötigt er eine vorläufige Rentenberechnung. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Landesversicherungsanstalten (LVA) verschicken seit Mitte Juni 2002 Briefe, die mehr oder weniger klare Aussagen zu den Renten machen, die im Alter zu erwarten sind. Es wird aber noch einige Zeit ins Land gehen, ehe alle einen solchen Brief erhalten. Über das Internet kann man dem vorgreifen: Unter www.bfa.de (Menüpunkt: Servicecenter) kann jeder nach Eingabe der Sozialversicherungsnummer kostenlos das Rentenkonto per Post anfordern. Gleiches gilt für die LVAs. Hier ist unter www.vdr.de den Links „Rente“, „Anforderung Kontoauszug“ zu folgen.
Grundsätzliches
Im Gegensatz zur betrieblichen Altersvorsorge muss die private Altersvorsorge aus versteuertem Einkommen (also nach Abzug von Lohn- und Kirchensteuer, dem Solidaritätszuschlag und den Sozialabgaben) bestritten werden. Der Arbeitnehmer wird das von ihm zur späteren Rentenaufbesserung zurückgelegte Geld langfristig anlegen wollen, sei es in einer Lebens- oder Rentenversicherung, in einem Banksparplan, in Investmentfonds (Aktien, Renten), in fest verzinsliche Wertpapiere oder in einer Immobilie.
Um hier einen Anreiz zu schaffen, zahlt der Gesetzgeber mit Beginn dieses Jahres staatliche Zulagen (Riester-Zulagen), die zielgerichtet gerade Arbeitnehmern mit geringem Einkommen und mehreren Kindern den Aufbau einer eigenen weiteren Altersvorsorge erleichtern sollen.
Wie kann gespart werden?
Mittlerweile ist die Liste der zertifizierten Produkte sehr lang. Sie kann im Internet über www.altzertg.bund.de eingesehen werden. Dabei muss sich der Anleger darüber im Klaren sein: Die Zertifizierungsbehörde prüft nicht, ob ein Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind. Sie bestätigt lediglich, dass das Produkt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Sparer kann wählen zwischen:
Jeder Anleger muss für sich selbst die Frage beantworten, welche die beste Anlageform ist. Das Sicherheitsbedürfnis versus Risikobereitschaft spielen dabei ebenso eine Rolle wie die individuellen Verhältnisse. Ein älterer Arbeitnehmer wird eher sicherheitsorientierte Anlagen wählen, da er ja nur einen relativ kurzen Zeitraum für die Ansparung zur Verfügung hat. Der jüngere Beschäftigte wird bereit sein, einen Teil der Sparbeiträge auch in Aktien anzulegen, um von den langfristig besseren Chancen zu profitieren. Im Vorfeld der Entscheidung sind aber weitere Fragen zu beantworten: Wie sieht die Planung für mein Lebensalter aus? Mit welchen Ansprüchen kann ich gegebenenfalls aus einer betrieblichen Altersvorsorge rechnen? Wen muss ich im Alter absichern (Familie, et cetera)? Wie viel Geld kann ich auf Dauer monatlich zurücklegen?
Wie wird gefördert?
Bei der privaten Altersvorsorge ergibt sich die Kapitalbildung aus Eigenbeiträgen und staatlichen Zulagen (Grundzulage und Zulage für jedes Kind). Die vollen Zulagen bekommt allerdings nur der, der einen Mindesteigenbeitrag leistet. Dieser richtet sich nach dem individuellen Bruttoeinkommen des Anlegers im Vorjahr (Tabelle 1). Der Mindesteigenbeitrag muss dabei die in Tabelle 2 dargestellten Sockelbeträge erreichen.
Tabelle 1: Zulagen und Mindesteigenbeitrag für die private Altersvorsorge in diesem und den folgenden Jahren
in Euro 2002/2003 2004/2005 2006/2007 ab 2008 Grundzulage 38 76 114 154 Kinderzulage je Kind 46 92 138 185 Mindesteigenbeitrag
Tabelle 2: Sockelbeträge des Mindesteigenbeitrags
in Euro 2002-2004 ab 2005 ohne Kinder 45 90 mit einem Kind 38 75 mit zwei und mehr Kindern 30 60
Zwei Rechenbeispiele
Die PTA Erika Adler ist allein stehend und hat keine Kinder. Sie hatte 2001 als Teilzeitbeschäftigte ein Tarifbruttoeinkommen von 12.000 Euro. Um für das Jahr 2002 die volle Grundzulage von 38 Euro zu erhalten, muss sie einen Mindesteigenbeitrag von 82 Euro leisten:
1% von 12.000 Euro 120 Euro abzüglich Zulage 38 Euro verbleiben 82 Euro(Sockelbeitrag wird überschritten)
Erhält Erika Adler jetzt noch von ihrem Arbeitgeber (AG) den Zuschuss auf Grund des Tarifvertrags, halbiert sich ihr eigener Aufwand von 82 auf circa 42 Euro:
0,5% von 12.000 Euro
Die Pharmazieingenieurin Gertrud Hoffmann ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie hatte 2001 ein Tarifbruttoeinkommen von 26 500 Euro. Um für das Jahr 2002 die volle Grundzulage von 38 Euro und Kinderzulage von zweimal 46 Euro (=92 Euro) also insgesamt 130 Euro zu erhalten, muss sie einen Mindesteigenbeitrag von 135 Euro leisten:
1% von 26.500 Euro 265 Euro abzüglich Zulage 130 Euro verbleiben 135 Euro(Sockelbeitrag wird überschritten)
Erhält Gertrud Hoffmann ebenfalls den Arbeitgeberzuschuss laut neuem Tarifvertrag, vermindert sich ihr eigener Aufwand von 135 Euro auf nur noch ca. 55 Euro:
0,5% von 26.500 Euro (steuerpflichtiger AG-Zuschuss) 132 Euro ./. Steuern und Sozialversicherung 52 Euro verbleiben netto 80 EuroSteuerliche Förderung
Die Summe aus Mindesteigenbeiträgen und gewährten Zulagen kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden, und zwar bis zu festgelegten Maximalbeträgen (Tabelle 3). Ergibt sich dadurch eine Steuerersparnis, die höher ist als die zu gewährende Zulage, dann wird dieser Differenzbetrag dem Steuerpflichtigen ausgezahlt.
Tabelle 3: Sonderausgaben-Höhe
2002/2003 525 Euro 2004/2005 1050 Euro 2006/2007 1575 Euro ab 2008 2100 Euro
Private Immobilie als Altersvorsorge
Gerade die eigene Immobilie stellt für viele einen wichtigen Teil der Altersvorsorge dar. Deshalb hat sie der Gesetzgeber auch mittelbar im Riester-Konzept berücksichtigt: „Zwischenentnahme“ heißt die Lösung, die dem Anleger erlaubt, Beträge zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus seinem angesparten Vertrag als „zinsloses Darlehen“ zu nehmen. Allerdings muss es bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs des Anlegers wieder in den Vertrag zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung muss spätestens nach zwei Jahren der Entnahme beginnen und laufend in monatlichen Raten erfolgen. Ansonsten gehen die gewährten Zulagen verloren.
Fallstricke der Rister-Rente
Bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland besteht derzeit die Gefahr, dass alle gewährten staatlichen Zulagen zurückgezahlt werden müssen. So weit der Umzug innerhalb der EU erfolgt, wird jedoch noch eine Abmilderung der Gesetzesschärfe erwartet.
Die Vererblichkeit eines Riester-Vertrages ist gesondert zu klären. Ansonsten kann es passieren, dass die Hinterbliebenen keinen Cent aus dem angesparten Kapital sehen. Anders ist das bei Eheleuten. Bei diesen kann der Vertrag überschrieben werden. Allerdings ist auch der hinterbliebene Partner an Rentenleistungen gebunden. Zahlt er sich den Vertrag über die Erbschaft in einer Summe aus, sind alle Zulagen zurück zu zahlen.
Eines ist immer zu beachten: Spätere Leistungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen unterliegen der vollen Besteuerung im Alter.
Anschrift des Verfassers:
Markus Händeler, Steuerberater
Geschäftsführer der Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
www.treuhand-hannover.de
© 2002 GOVI-Verlag
E-Mail: redaktion@govi.de