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Börsenverluste realisieren

17.06.2002  00:00 Uhr
Steuertipp

Börsenverluste realisieren

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Seit 2002 sind Auszahlungen an Aktionäre beziehungsweise Gesellschafter zur Hälfte steuerfrei. Dies gilt auch für Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Was sich zunächst positiv anhört, wirkt sich aber nicht in jedem Fall günstig für den Anleger aus. Denn Verluste können auch nur noch zur Hälfte geltend gemacht werden.

Seit Jahresbeginn werden Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften nur noch zur Hälfte besteuert. Dieses Verfahren wird als Halbeinkünfteverfahren bezeichnet. Aber nicht alle Kursgewinne sind zu versteuern. Steuerpflichtig sind nur Gewinne, die beim Verkauf innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung realisiert werden. Für die Berechnung des Fristablaufs ist das im Kaufvertrag angegebene Kaufdatum entscheidend.

Kleingewinne will der Gesetzgeber nicht besteuern. Daher bleiben Gewinne unter 512 Euro steuerfrei. Sobald die Gewinne aber 512 Euro und mehr betragen, ist der volle Betrag zur Hälfte zu versteuern.

Das Halbeinkünfteverfahren ist seit Anfang 2002 anzuwenden. Dies gilt nicht ausnahmslos. Bei Kapitalgesellschaften mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr greift das Verfahren erst im Jahresverlauf. Beispiel: Das Wirtschaftsjahr der Siemens AG endet zum 30.September. Das Halbeinkünfteverfahren gilt für die Unternehmensaktien erst ab dem 1. Oktober 2002.

Wer verlustbringende Aktien in seinem Depot hat, sollte einen Verkauf in Betracht ziehen, wenn die Kapitalgesellschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat. Denn vor Ablauf 2001/2002 können die Verluste noch voll geltend gemacht werden. Danach schlagen sie nur noch zur Hälfte zu Buche. Das Halbe-Halbe-Prinzip gilt auch für die mit den Börsengeschäften in Zusammenhang stehenden Ausgaben. Entstehen Ausgaben durch Spekulationsgeschäfte, können diese nur noch zur Hälfte abgezogen werden.

Spekulationsverluste dürfen nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften, beispielsweise aus Gewebebetrieb oder nichtselbstständiger Arbeit, lässt der Gesetzgeber nicht zu. Werden 2002 aber keine Gewinne erzielt, gehen die Verluste nicht verloren. Sie können mit Kursgewinnen aus dem vorangegangenen Jahr oder den folgenden Jahren verrechnet werden. Zu empfehlen ist die Verrechnung in den folgenden Jahren, da die Spekulationsgewinne nur noch zur Hälfte besteuert werden. Die Verluste können sich also doppelt auswirken.

Spekulationsverluste dürfen auch mit Gewinnen aus privaten Grundstücksverkäufen verrechnet werden. Sie sind zu besteuern, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen.

 

Anschrift des Verfassers
Dipl.Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
k.m.prang@treuhand-hannover.de
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