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Garagengelder sind kein Arbeitslohn

17.02.2003  00:00 Uhr
Steuertipp

Garagengelder sind kein Arbeitslohn

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neuen Urteilen entschieden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Garagengelder für einen Firmenwagen steuerfrei sind.

Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug als Dienstwagen zur Verfügung, das dieser auch privat nutzen darf. Er versteuert den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung als Arbeitslohn.

Da Arbeitgeber meistens darauf bedacht sind, dass ihre Firmenwagen insbesondere während der Nachtstunden an einem sicheren Ort abgestellt werden, stellen Arbeitnehmer oftmals ihre eigene oder eine angemietete Garage zur Verfügung. Wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hierfür Zahlungen erhalten hat, musste dies nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung versteuert werden. Jetzt eröffnet die Rechtsprechung hier eine Steuergestaltung.

Der BFH hat entschieden, dass es sich bei solchen Garagengeldern nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers handelt. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Garagengelder sind nach Auffassung des BFH zwei Fälle zu unterscheiden.

In eigener Garage

Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen in der eigenen Garage ab, erzielt er mit dem vom Arbeitgeber erhaltenen Garagengeld Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Zahlungen stellen in diesem Fall eine Gegenleistung für den Gebrauch der Arbeitnehmer-eigenen Garage dar. Arbeitslohn liegt aber immer nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Gegenleistung für die Überlassung der individuellen Arbeitskraft erhält.

Zwar stellt der Vorteil aus der privaten Nutzung des firmeneigenen Fahrzeugs Arbeitslohn dar, nicht aber das Garagengeld von monatlich 50 DM,  so der BFH. Dieses schrieben die Richter dem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zu. Der Arbeitgeber wollte mit der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Nutzung einer (eigenen) Garage für den Firmenwagen die mit dem Abstellen des Fahrzeugs im Freien verbundenen Nachteile, wie zum Beispiel Beschädigung, Diebstahl und höhere Versicherungsprämien ausschließen, so der BFH.

Da Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht der Lohnsteuer unterliegen, werden sie erst bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers steuerlich erfasst. Die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Ausgaben und Abschreibungen können als Werbungskosten abgezogen werden.

Erzielt der Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn aber nicht mehr als 410 Euro Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen, besteht für ihn keine Pflicht zur Einkommensteuer-Veranlagung. Die Garagengelder bleiben bis zu einem Betrag von 410 Euro also gänzlich steuerfrei, sofern der Arbeitnehmer nicht noch andere Einkünfte hat.

Die Abgrenzung des Arbeitslohnes von den Vermietungseinkünften wird somit künftig noch sorgfältiger geprüft werden müssen. Denn die Abgrenzung hat nicht nur wegen der lohnsteuerlichen Fragen Bedeutung, sondern auch für die Sozialversicherung. Denn wenn kein Arbeitslohn angenommen werden kann, entfallen auch die Sozialversicherungsbeiträge.

In angemieteter Garage

Stellt der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen in einer angemieteten Garage ab, wendet er die Garagenmiete im alleinigen Interesse des Arbeitgebers auf, soweit sich die Verpflichtung zum Abstellen des Dienstwagens in einer Garage aus dem Kfz-Überlassungsvertrag ergibt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mietverträge bei Überlassung der Dienstwagen bereits bestanden oder ob sie auf Veranlassung des Arbeitgebers erst im Zusammenhang mit der Dienstwagengestellung abgeschlossen worden sind.

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Garagenmiete nach Vorlage des Mietvertrages, ersetzt er ihm lediglich seine Auslagen. Dieser Auslagenersatz ist steuerfrei und unterliegt somit ebenfalls nicht der Lohnsteuer.

Kfz-Überlassungsverträge sollten daher die Verpflichtung zum Abstellen des Dienstwagens in einer Garage enthalten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Aufwand für die gemietete Garage steuerfrei ersetzen möchte.

Der BFH schließt somit in seinen neuen Urteilen die Lohnsteuerpflicht für die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten Garagengelder aus, egal, ob der Arbeitnehmer den ihm für Dienst- und Privatfahrten zur Verfügung gestellten Firmenwagen in einer angemieteten oder in einer eigenen Garage unterstellt.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl.-Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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