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Anerkennung der Approbation

»Wir haben Flüchtende im Blick«

Wer als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland arbeiten will und aus einem Nicht-EU-Staat kommt, muss seine Approbation anerkennen lassen. Dafür sind verschiedene Behörden in den einzelnen Bundesländern zuständig. Aber auch ohne die Anerkennung kann bereits in einer öffentlichen Apotheke gearbeitet werden.
Melanie Höhn
31.03.2022  18:00 Uhr

Mögliche Tätigkeitsbereiche

Wenn die Approbation anerkannt wurde, kann der Apothekerberuf in verschiedenen Tätigkeitsbereichen ausgeübt werden. Neben der öffentlichen Apotheke kann der Beruf auch in der Krankenhausapotheke, in der pharmazeutischen Industrie, in Prüfinstitutionen oder in der öffentlichen Gesundheitsverwaltung ausgeübt werden. Es stehen aber auch Tätigkeiten an Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie in vielen anderen Bereichen offen.

Ist die Ausübung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten an weitere Qualifikationen gebunden, in Deutschland zum Beispiel an die Funktion der sachkundigen Person (Qualified Person) nach § 15 Arzneimittelgesetz, muss in diesen Fällen die entsprechende Zusatzausbildung oder die nötige Berufserfahrung nachgewiesen werden. 

Wer schon in Deutschland lebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch staatliche Stellen finanziell unterstützt werden. Dafür sind in der Regel die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter die Ansprechpartner. 

Was die Vergütung durch die Apotheke angeht: Hospitationen oder die Arbeit unter Aufsicht sind tariflich nicht geregelt. »Wer nach der Fachsprachenprüfung als Apotheker mit Berufserlaubnis unter Aufsicht arbeitet, erhält nicht das PhiP-Gehalt, sondern muss zumindest mit dem Mindestlohn vergütet werden«, erklärt Dr. Lukas Kaminski, pharmazeutischer Geschäftsführer der Apothekerkammer Niedersachsen. »Es darf aber natürlich auch mehr gezahlt werden, was der Apotheke eine Überlegung wert sein sollte, wenn sie den neuen Mitarbeiter dauerhaft halten will.« Eine Hospitation muss nicht, darf aber vergütet werden; falls der Arbeitgeber etwas bezahlen möchte, muss es aber auch dann zumindest der Mindestlohn sein.

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