Pharmazeutische Zeitung online
Anerkennung der Approbation

»Wir haben Flüchtende im Blick«

Wer als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland arbeiten will und aus einem Nicht-EU-Staat kommt, muss seine Approbation anerkennen lassen. Dafür sind verschiedene Behörden in den einzelnen Bundesländern zuständig. Aber auch ohne die Anerkennung kann bereits in einer öffentlichen Apotheke gearbeitet werden.
Melanie Höhn
31.03.2022  18:00 Uhr

Teilnahme am praxisbegleitenden Unterricht hilfreich

Um sich auf diese Prüfung vorzubereiten, ist es empfehlenswert, den ausbildungsbegleitenden Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) zu besuchen, erklärt die ABDA. Dieser Unterricht wird von den Apothekerkammern angeboten und bereitet angehende Apothekerinnen und Apotheker auf die staatliche Abschlussprüfung vor. Nähere Informationen gibt die Apothekerkammer des Bundeslandes, in dem der- oder diejenige später arbeiten möchten.

Zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung erhält ein Apotheker mit einem Drittstaatenabschluss, wenn er einen Antrag auf Berufserlaubnis stellt, zunächst eine zeitlich befristete Berufserlaubnis, die ihm die Möglichkeit gibt, unter Aufsicht als Apotheker tätig zu sein, so die Kammer weiter.

Fachsprachenkenntnis auf C1-Niveau nötig

Um die zeitlich befristete Berufserlaubnis zu bekommen, muss eine Apothekerin oder ein Apotheker mit einem Drittstaaten-Abschluss  jedoch vorher ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen. Er oder sie erwirbt zunächst im Rahmen allgemeiner Sprachkursen mindestens ein Sprachzeugnis auf B2-Niveau und wendet sich dann an die für sie zuständige Bezirksregierung zur Erteilung einer Berufserlaubnis, erklärt die Apothekerkammer Nordrhein. Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei der Bezirksregierung und Überprüfung der Ausbildungsinhalte und des Berufsabschlusses im Drittstaat wird der Apotheker zu einer Fachsprachenprüfung auf C1-Niveau eingeladen, so die Apothekerkammer.

Wenn der Apotheker diese Prüfung besteht, erhält er die bereits oben genannte zeitlich befristete Berufserlaubnis als Apotheker unter Aufsicht. Dabei kann der Beruf eben »nur unter Aufsicht von approbierten Apothekerinnen und Apothekern ausgeübt werden«, heißt es von der Apothekerkammer Baden-Württemberg. »Die Erlaubnis kann nur einmalig, widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden«, so die Kammer weiter.

Hospitation jederzeit möglich

Auch wenn die Approbation noch nicht anerkannt wurde, gibt es die Möglichkeit, in einer Apotheke tätig zu werden. Dies kann für geflüchtete Apothekerinnen und Apotheker relevant sein. Im Rahmen einer Hospitation können die Arbeitsabläufe kennengelernt und dem Apothekenteam »über die Schulter« geschaut werden – es darf aber nicht pharmazeutisch mitgearbeitet werden. So dürfen hospitierende Apotheker keine Arzneimittel abgeben oder dazu beraten.

Neben einer Hospitation gibt es zudem die Möglichkeit, im nicht-pharmazeutischen Bereich der Apotheke, wie in der Warenlogistik, zu arbeiten und bereits Geld zu verdienen. Aber auch hier dürfen keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei der Suche nach einer geeigneten Apotheke kann die regionale Apothekerkammer helfen.

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