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Arbeitsrecht Apotheke

Wie werden Feiertage richtig abgerechnet?

In den nächsten Wochen stehen mit Ostern, 1. Mai und Co. wieder gehäuft gesetzliche Feiertage an. Was bei der Berechnung von Arbeitszeiten und Zuschlägen gilt, darüber informiert die Apothekengewerkschaft Adexa.
AutorKontaktPZ
Datum 25.03.2024  13:50 Uhr
Bei Notdiensten mindestens 13 Prozent über Tarifgehalt

Bei Notdiensten mindestens 13 Prozent über Tarifgehalt

Die Notdienstbereitschaft von Approbierten und Pharmazieingenieuren gilt als entlohnt, wenn die Vergütung mindestens 13 Prozent über dem normalen Tarifgehalt liegt. So ist es im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV § 6 Absatz 6) und im RTV Nordrhein geregelt.

Daher rät die Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen, diesen Punkt gegebenenfalls mit der Apothekenleitung nachzuverhandeln, falls man oft zu Notdiensten eingeteilt wird. Im RTV Sachsen ist diese Regelung allerdings nicht enthalten.

Jede einzelne Approbierte oder jeder Pharmazieingenieur muss höchstens die Hälfte aller Dienste einer Apotheke abdecken, Teilzeitkräfte entsprechend weniger. Bei mehreren notdienstverpflichteten Kolleginnen oder Kollegen müssen laut Adexa die Dienste unter ihnen im Verhältnis ihrer Arbeitszeiten gleichmäßig aufgeteilt werden.

Zuschläge für nicht notdienstberechtigtes Personal

Nicht notdienstberechtigte Personal, also PTA und PKA, haben generell Anspruch auf Zuschläge, wenn sie nachts, an Sonn- und/oder Feiertagen arbeiten. Dabei sei es unerheblich, ob die Apotheke Notdienst macht oder regulär, beispielsweise an einem verkaufsoffenen Sonntag, geöffnet hat, heißt es. 

Bei Nachtarbeit von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens gilt ein Zuschlag von 50 Prozent der tariflichen Grundvergütung. Bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen gibt es 85 Prozent mehr. Der Kammerbezirk Sachsen hat folgende Regelungen: Für Sonntagsarbeit gibt es 50 Prozent Zuschlag; für Feiertage 35 Prozent. Grundsätzlich müssen die Zuschläge mit dem Gehalt im folgenden Monat auf dem Konto des Apothekenmitarbeitenden sein.

Statt einer finanziellen Vergütung könne die Apothekenleitung aber auch einen Freizeitausgleich mit entsprechendem Zuschlag vorzunehmen, so die Adexa. Demnach wären für vier Stunden Nachtarbeit an einem Werktag beispielsweise sechs Stunden Freizeit gutzuschreiben (plus 50 Prozent), für acht Stunden Arbeit an einem Sonntag wären 14,8 Stunden Freizeitausgleich fällig (plus 85 Prozent). Die Freizeit soll zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden. 

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