Wie werden Feiertage richtig abgerechnet? |
Mehr Geld oder mehr Freizeit: Wie Apothekenangestellte für ihre Arbeit an Sonn-, an Feiertagen oder im Nachtdienst vergütet werden, ist klar geregelt. / Foto: Getty Images/bymuratdeniz
Karfreitag und Ostern, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingsten: Es stehen die nächsten Wochen wieder bundesweit einige gesetzliche Feiertage an. Zudem gibt es regionale Feiertage wie etwa Fronleichnam, an dem in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gesetzlich arbeitsfrei ist – ebenso in einigen katholischen Regionen in Thüringen und Sachsen.
Ob jemand zuhause bleiben kann oder arbeiten muss, hängt dabei von den Regelungen am Arbeitsort ab. Ist also etwa zuhause in Brandenburg Feiertag, die Arbeitsstelle liegt aber in Berlin, so muss man trotzdem regulär antreten. Wie die konkreten Vergütungsregeln und Zuschläge für Feiertage aussehen, darüber informiert die Rechtsabteilung der Apothekengewerkschaft Adexa aktuell auf ihrer Internetseite.
Die Rechtsexperten weisen darauf hin, dass für Feiertage die Zeit gutgeschrieben werden muss, die man ansonsten normalerweise gearbeitet hätte (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Darauf gelte es insbesondere bei digitalen Zeiterfassungssystemen zu achten.
Dennoch wird laut Adexa in einigen Apotheken immer noch fälschlicherweise eine Sechstel-Regelung angewendet: Die wöchentliche Arbeitszeit wird also durch die apothekenüblichen sechs Arbeitstage geteilt und dann gleichmäßig aufgeteilt. Eine solche pauschalierte Erfassung und Berechnung sei aber nur in wenigen Ausnahmefällen sinnvoll und zulässig, wenn völlig flexible Arbeitszeiten vereinbart wurden, heißt es.
»Wer montags oder donnerstags lange Arbeitstage hat, aber dienstags nicht arbeitet, wäre mit einer Sechstel-Regelung schlechter gestellt als bei der individuellen Abrechnung«, erläutert Minou Hansen, Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung.
Denn die Feiertage fielen nun einmal häufiger auf einen Montag oder Donnerstag als auf einen Dienstag. »Das zeigt, wie wichtig es ist, im Arbeitsvertrag die konkreten Arbeitszeiten anhand einer Musterarbeitswoche festzulegen,« so die Rechtsanwältin.
Was die Vergütung im Notdienst an Feiertagen betrifft, so kann sie entweder in Form von Freizeit oder Gehalt erfolgen. So ist es in den Rahmentarifverträgen (RTV) in § 6 oder den Gehaltstarifverträgen (GeTV) in den Spalten 2a, 2b und 3 geregelt. In Sachsen gilt zusätzlich eine gesonderte Vergütung für die Rufbereitschaft in der Zeit von 22 bis 8 Uhr an allen Tagen (§ 6 Abs. 1 RTV Sachsen oder Spalte 2c im GeTV Sachsen).
Die Notdienstbereitschaft von Approbierten und Pharmazieingenieuren gilt als entlohnt, wenn die Vergütung mindestens 13 Prozent über dem normalen Tarifgehalt liegt. So ist es im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV § 6 Absatz 6) und im RTV Nordrhein geregelt.
Daher rät die Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen, diesen Punkt gegebenenfalls mit der Apothekenleitung nachzuverhandeln, falls man oft zu Notdiensten eingeteilt wird. Im RTV Sachsen ist diese Regelung allerdings nicht enthalten.
Jede einzelne Approbierte oder jeder Pharmazieingenieur muss höchstens die Hälfte aller Dienste einer Apotheke abdecken, Teilzeitkräfte entsprechend weniger. Bei mehreren notdienstverpflichteten Kolleginnen oder Kollegen müssen laut Adexa die Dienste unter ihnen im Verhältnis ihrer Arbeitszeiten gleichmäßig aufgeteilt werden.
Nicht notdienstberechtigte Personal, also PTA und PKA, haben generell Anspruch auf Zuschläge, wenn sie nachts, an Sonn- und/oder Feiertagen arbeiten. Dabei sei es unerheblich, ob die Apotheke Notdienst macht oder regulär, beispielsweise an einem verkaufsoffenen Sonntag, geöffnet hat, heißt es.
Bei Nachtarbeit von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens gilt ein Zuschlag von 50 Prozent der tariflichen Grundvergütung. Bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen gibt es 85 Prozent mehr. Der Kammerbezirk Sachsen hat folgende Regelungen: Für Sonntagsarbeit gibt es 50 Prozent Zuschlag; für Feiertage 35 Prozent. Grundsätzlich müssen die Zuschläge mit dem Gehalt im folgenden Monat auf dem Konto des Apothekenmitarbeitenden sein.
Statt einer finanziellen Vergütung könne die Apothekenleitung aber auch einen Freizeitausgleich mit entsprechendem Zuschlag vorzunehmen, so die Adexa. Demnach wären für vier Stunden Nachtarbeit an einem Werktag beispielsweise sechs Stunden Freizeit gutzuschreiben (plus 50 Prozent), für acht Stunden Arbeit an einem Sonntag wären 14,8 Stunden Freizeitausgleich fällig (plus 85 Prozent). Die Freizeit soll zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden.