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Arbeitsrecht Apotheke

Wie werden Feiertage richtig abgerechnet?

In den nächsten Wochen stehen mit Ostern, 1. Mai und Co. wieder gehäuft gesetzliche Feiertage an. Was bei der Berechnung von Arbeitszeiten und Zuschlägen gilt, darüber informiert die Apothekengewerkschaft Adexa.
AutorKontaktPZ
Datum 25.03.2024  13:50 Uhr

Karfreitag und Ostern, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingsten: Es stehen die nächsten Wochen wieder bundesweit einige gesetzliche Feiertage an. Zudem gibt es regionale Feiertage wie etwa Fronleichnam, an dem in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gesetzlich arbeitsfrei ist – ebenso in einigen katholischen Regionen in Thüringen und Sachsen. 

Ob jemand zuhause bleiben kann oder arbeiten muss, hängt dabei von den Regelungen am Arbeitsort ab. Ist also etwa zuhause in Brandenburg Feiertag, die Arbeitsstelle liegt aber in Berlin, so muss man trotzdem regulär antreten. Wie die konkreten Vergütungsregeln und Zuschläge für Feiertage aussehen, darüber informiert die Rechtsabteilung der Apothekengewerkschaft Adexa aktuell auf ihrer Internetseite.

Die Rechtsexperten weisen darauf hin, dass für Feiertage die Zeit gutgeschrieben werden muss, die man ansonsten normalerweise gearbeitet hätte (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Darauf gelte es insbesondere bei digitalen Zeiterfassungssystemen zu achten. 

Sechstel-Regelung bei Arbeitszeiterfassung meist unzulässig

Dennoch wird laut Adexa in einigen Apotheken immer noch fälschlicherweise eine Sechstel-Regelung angewendet: Die wöchentliche Arbeitszeit wird also durch die apothekenüblichen sechs Arbeitstage geteilt und dann gleichmäßig aufgeteilt. Eine solche pauschalierte Erfassung und Berechnung sei aber nur in wenigen Ausnahmefällen sinnvoll und zulässig, wenn völlig flexible Arbeitszeiten vereinbart wurden, heißt es.

»Wer montags oder donnerstags lange Arbeitstage hat, aber dienstags nicht arbeitet, wäre mit einer Sechstel-Regelung schlechter gestellt als bei der individuellen Abrechnung«, erläutert Minou Hansen, Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung.

Denn die Feiertage fielen nun einmal häufiger auf einen Montag oder Donnerstag als auf einen Dienstag. »Das zeigt, wie wichtig es ist, im Arbeitsvertrag die konkreten Arbeitszeiten anhand einer Musterarbeitswoche festzulegen,« so die Rechtsanwältin.

Was die Vergütung im Notdienst an Feiertagen betrifft, so kann sie entweder in Form von Freizeit oder Gehalt erfolgen. So ist es in den Rahmentarifverträgen (RTV) in § 6 oder den Gehaltstarifverträgen (GeTV) in den Spalten 2a, 2b und 3 geregelt. In Sachsen gilt zusätzlich eine gesonderte Vergütung für die Rufbereitschaft in der Zeit von 22 bis 8  Uhr an allen Tagen (§ 6 Abs. 1 RTV Sachsen oder Spalte 2c im GeTV Sachsen).

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