Wie halten wir es mit dem Kassenabschlag? |
Cornelia Dölger |
10.10.2024 14:36 Uhr |
Einig waren sich die Delegierten bei der Neuformulierung des Warnhinweises für Arzneimittel, aber bei anderen Themen gab es Kontroversen. / © PZ/Alois Müller
Mit der aktuellen Formulierung des Pflichthinweises zur Arzneimittelwerbung sind die Apotheken unzufrieden, seit diese im Dezember 2023 eingeführt wurde. Statt der Formulierung »…und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker« heißt es seitdem: »…und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke«. Die Formulierung im Heilmittelwerbegesetz war mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) neu gefasst worden und soll das generische Maskulinum ersetzen, das den Warnhinweis mehr als 30 Jahre geprägt hatte.
Die neue Formulierung stieß in der Apothekerschaft von vornherein auf Kritik, unter anderem weil nicht nachzuvollziehen sei, warum darin zwar von Ärztinnen und Ärzten die Rede ist, nicht aber von Apothekerinnen und Apothekern. Damit werde den in den Apotheken arbeitenden Frauen vor den Kopf gestoßen, hatte ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening seinerzeit moniert. In ihrer Stellungnahme zum ALBVVG präsentierte die ABDA einen Alternativvorschlag, der aber kein Gehör fand.
Die Kammer Rheinland-Pfalz unternahm heute einen neuen Anlauf. In einem Ad-hoc-Antrag heißt es, die Hauptversammlung des Deutschen Apothekertags (DAT) möge den Gesetzgeber auffordern, den Warnhinweis erneut anzupassen. Die Formulierung ist beinahe identisch mit dem früheren Vorschlag der ABDA und lautet: »Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und holen Sie apothekerlichen oder ärztlichen Rat ein.« Der Antrag wurde mit großer Mehrheit angenommen.
Uneinig waren sich die Delegierten beim Thema Kassenabschlag. Dass er gesenkt werden müsse – klar. Aber die Forderung, ihn ganz abzuschaffen, wollten viele nicht mittragen. Zu wichtig sei der Abschlag als Instrument, die Kassen zu pünktlicher Zahlung zu bewegen, so das Gegenargument. Der Abschlag müsse überdies stets so hoch sein, »dass die Kassen schnell zahlen«, forderte Stefan Fink, Vorsitzender des Thüringer Apothekerverbands.
DAV-Chef Hans-Peter Hubmann pflichtete ihm bei. »Mit diesem Spiel haben wir uns schon mehrfach beschäftigt.« Eine komplette Abschaffung wäre demnach kontraproduktiv.
Ein entsprechender Ad-hoc-Antrag mehrerer Delegierter kam nach längerer Diskussion letztlich nicht zum Tragen. Auch der Alternativvorschlag, eine Senkung zu beantragen, wurde verworfen, da diese bereits Teil eines Antrags des Apothekerverbands Nordrhein (AVNR) war.
Auch beim Thema Notdienst schieden sich die Geister. Apothekerkammer und Apothekerverband Westfalen-Lippe und Landesapothekerkammer sowie -verband Baden-Württemberg hatten eine Anhebung der Notdienstgebühr nach § 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gefordert. Bei der Inanspruchnahme zwischen 20 und 6 Uhr sollen Apotheken demnach einen zusätzlichen Betrag von 4,20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnen können. Ab 24 bis 6 Uhr sollten weitere 4,20 Euro hinzukommen, so der Antrag.
Zur Begründung heißt es, die Dienstbereitschaft müsse als Notdienst im wörtlichen Sinne zu verstehen sein, »der der Bevölkerung das zumutbare Minimum, also eine noch ›geordnete‹, nicht aber in jeder Hinsicht ›bequeme‹ Arzneimittelversorgung gewährleistet«. Einer Trivialisierung müsse entgegengewirkt werden. Immer wieder würde der Notdienst »als normale Einkaufsmöglichkeit wahrgenommen«, hieß es dazu heute von den Antragstellern. Viele Menschen begriffen Notdienstapotheken als »geöffnete Apotheke in der Nacht«, kritisierte der AVWL-Vorsitzende Thomas Rochell.
Was ein Notfall sei, definierten nicht die notdiensthabenden Apotheken, so der Einwand eines Delegierten. Sich unter Wert zu verkaufen, könne wiederum auch nicht angehen, hieß es von dritter Seite. Nach längerer Diskussion wurde der Antrag in den Ausschuss verwiesen.