Neuer Warnhinweis nach Weihnachten |
Cornelia Dölger |
12.12.2023 18:00 Uhr |
Wenn nun die neue Fassung in wenigen Tagen wirksam wird, was ändert sich dann? Die Pharmahersteller hatten fünf Monate Zeit, den Claim anzupassen. Sind sie jetzt bereit? Ja, durchaus, wie eine Sprecherin des Bundesverbands der Arzneimittel-Hersteller (BAH) zur PZ sagte. »Die Vorbereitungen laufen auf Hochtouren, und nach unserem derzeitigen Wissensstand gehen wir davon aus, dass die Hersteller ab dem 27. Dezember 2023 den neuen vorgeschriebenen Text wie geplant einsetzen werden.«
Für Apotheken wird sich laut ABDA nichts ändern. Der Warnhinweis sei nach § 4 Abs. 3 S. 1 HWG bei jeder Öffentlichkeitswerbung, also besagter »Werbung außerhalb der Fachkreise«, zu geben. Bei den Produktetikettierungen auf der Arzneimittelpackung und in Packungsbeilagen handele es sich nach der gesetzlichen Wertung aber nicht um Werbung im Sinne des HWG, erklärte eine Sprecherin auf PZ-Anfrage.
»Wir gehen davon aus, dass Arzneimittelpackungen diesen Hinweis daher nicht aufweisen, sodass es insoweit in den Apotheken keinen Handlungsbedarf gibt.« Was Apotheken-Werbung angeht (etwa in Schaufenstern), sollte eine Umstellung von heute auf morgen ohne größere Probleme möglich sein, so die Sprecherin. Eine Übergangsregelung oder Aufbrauchfrist sehe das ALBVVG nicht vor.