| Cornelia Dölger |
| 10.10.2024 14:36 Uhr |
Zur Begründung heißt es, die Dienstbereitschaft müsse als Notdienst im wörtlichen Sinne zu verstehen sein, »der der Bevölkerung das zumutbare Minimum, also eine noch ›geordnete‹, nicht aber in jeder Hinsicht ›bequeme‹ Arzneimittelversorgung gewährleistet«. Einer Trivialisierung müsse entgegengewirkt werden. Immer wieder würde der Notdienst »als normale Einkaufsmöglichkeit wahrgenommen«, hieß es dazu heute von den Antragstellern. Viele Menschen begriffen Notdienstapotheken als »geöffnete Apotheke in der Nacht«, kritisierte der AVWL-Vorsitzende Thomas Rochell.
Was ein Notfall sei, definierten nicht die notdiensthabenden Apotheken, so der Einwand eines Delegierten. Sich unter Wert zu verkaufen, könne wiederum auch nicht angehen, hieß es von dritter Seite. Nach längerer Diskussion wurde der Antrag in den Ausschuss verwiesen.