Wie geht es weiter mit den unbearbeiteten AvP-Rezepten? |
Der Insolvenzverwalter Jan-Philipp Hoos erklärt gegenüber dem AVNR, wie die Apotheker mit ihren noch nicht abgerechneten AvP-Rezepten umgehen sollten. / Foto: Fotolia/Picture-Factory
Der Apothekerverband Nordrhein hat die Fachöffentlichkeit am heutigen Dienstag darüber informiert, wie es mit den bei AvP gelagerten Original-Rezepten weitergeht, die der insolvente Abrechner noch nicht bearbeitet hatte. Der AVNR bezieht sich in seiner Mitteilung auf Aussagen des Insolvenzverwalters Jan-Philipp Hoos. Offenbar steht die Frage im Vordergrund, wann die Apotheker ihren Vertrag mit dem privat geführten Rechenzentrum abgeschlossen haben.
Denn: Bei Verträgen, die vor 2003 abgeschlossen wurden, oder bei »ganz aktuellen Verträgen« bestehe demnach möglicherweise ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der unbearbeiteten Rezepte. »Denn in diesen Verträgen war - nach bisheriger Erkenntnis - nur eine bedingte Forderungsabtretung vereinbart. Dies bedeutet, dass die Forderung des von der Aussonderung betroffenen Rezeptwerts dem jeweiligen Apotheker zusteht und die Forderung von vornherein nicht in die Insolvenzmasse fällt«, teilte der AVNR mit. Der Insolvenzverwalter sei mit der abschließenden Prüfung befasst und suche derzeit nach Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich der Übertragung der Rezepte respektive der dem Rezept anhaftenden Forderung.
Was die Verträge betrifft, die über die AGB von 2016 verfügen, werde das Bestehen eines Aussonderungsrechts weiter geprüft. Der AVNR ist diesbezüglich der rechtlichen Auffassung, dass allen Apotheken ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der Rezepte zusteht, die sich noch unbearbeitet bei der AvP befinden. Herr Dr. Hoos habe zugesagt, seine rechtliche Einschätzung kurzfristig vorzulegen und überdies Lösungsmöglichkeiten zu eruieren, heißt es in der Mitteilung.
Eine weitere wichtige Frage dreht sich um die Original-Rezepte, die noch in Papierform bei den Apotheken liegen. Diese werde Hoos nicht von den Apotheken herausverlangen und werde bezüglich dieser Rezepte keine Rechte für die Insolvenzmasse geltend machen, erklärt der AVNR. Dies gelte insbesondere auch für diejenigen Rezepte, die vor der Insolvenzantragstellung am 16. September 2020 zwar bereits digital an die AvP übermittelt wurden, aber noch im Original bei den Apotheken liegen.
Zur Begründung erklärte der Insolvenzverwalter, dass er ohne die Originale der Rezepte keine Abrechnung veranlassen könne. Zudem stünde den betroffenen Apotheken aufgrund ihrer offenen Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht zu, weshalb er diese nicht herausverlange. Der Verband empfiehlt daher dringend, solche Rezepte dem neuen Rechenzentrum zur Abrechnung zu übergeben.