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Wettbewerbszentrale
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Werbung für Anti-Kater-Mittel gestoppt

Die Wettbewerbszentrale hat im Jahr 2019 bislang 32 Beschwerden zu gesundheits- oder krankheitsbezogener Werbung von Nahrungsergänzungsmitteln erhalten. 22 dieser Beschwerden richteten sich gegen Anti-Kater-Mittel, sogenannte Anti-Hangover-Produkte. Davon wurden 15 Werbeaussagen beanstandet, teilten die Wettbewerbshüter heute mit.
AutorKontaktPZ
Datum 17.12.2019  16:40 Uhr

Die Beanstandungen richteten sich gegen die Verwendung nicht zugelassener gesundheits- oder krankheitsbezogener Angaben wie etwa »Antikatermittel«, »beugt Kater vor« oder »gegen Kopfschmerzen und Übelkeit«. Diese Aussagen verstoßen den Wettbewerbshütern zufolge gegen die EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO). Danach sind zum Schutz der Verbraucher gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht bestimmten Anforderungen entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. 

In neun Fällen habe die Selbstkontrollinstitution außergerichtliche Unterlassungserklärungen erwirkt, zwei Verfahren seien noch nicht abgeschlossen. In den übrigen vier Fällen, in denen die betreffenden Anti-Kater-Produkte von im Ausland ansässigen Drittanbietern auf der Plattform Amazon angeboten wurden, habe die Wettbewerbszentrale den Plattformbetreiber über die jeweiligen Verstöße informiert und eine Sperrung der betreffenden Angebote veranlasst.

Neues OLG-Urteil befeuert Beschwerden

Im Jahr 2018 gab es nur drei Beschwerden über Anti-Kater-Produkte. Diese Zahl hat sich innerhalb eines Jahres mehr als verzehnfacht. »Erklären lässt sich die Häufung der Beschwerden mit dem jüngsten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom September zu Werbeaussagen wie ›Anti Hangover Shot‹ oder ›Natürlich bei Kater‹«, erläutert Hanna Gempp, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und zuständig für den Bereich Lebensmittelwerbung. Denn die meisten Beschwerden über Werbeaussagen zu Anti-Kater-Produkten habe man seit September 2019 erhalten.

Das OLG Frankfurt am Main urteilte demnach im September, es handle sich um unzulässige krankheitsbezogene Angaben (Az. 6 U 114/18). Auch das Landgericht Köln hatte bereits im Jahr 2014 (Az. 33 O 42/14) dahingehend entschieden. Das Urteil des OLG Frankfurt ging laut Wettbewerbszentrale noch weiter und stuft auch die Bezeichnung »Anti-Hangover« als krankheitsbezogen ein, zumindest im Kontext mit alkoholbedingten Beschwerden wie Übelkeit.

Gegenstand der übrigen Beschwerden im Bereich Nahrungsergänzungsmittel waren laut Wettbewerbszentrale Werbeaussagen zur Linderung von Hautkrankheiten wie Neurodermitis oder Dellwarzen, zur Wirkung von Weihrauch gegen Krebs- und Autoimmunerkrankungen oder zur Linderung von Arthritis.

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