Weniger Bürokratie für alle |
Ev Tebroke |
26.01.2024 15:35 Uhr |
Aktenberge adé: Der Abbau von Bürokratie ist ein zentrales Vorhaben der Ampelkoalition. Ein nun vorliegender Referentenentwurf sieht zahlreiche Erleichterungen vor. / Foto: Adobe Stock/BillionPhotos.com
Deutschland ist ein Bürokratie-Moloch. Unzählige schriftliche Dokumentationspflichten fressen Zeit und Nerven; Bürger, Wirtschaft und Verwaltung ächzen unter einem Vorgabendickicht. Die Regierung will Abhilfe schaffen und hat nun einen Entwurf für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz vorgelegt.
Damit sollen etliche überflüssige bürokratische Vorgaben künftig entfallen. Laut Entwurf geht es um Regelungen, »die entweder Aufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung verursachen, ohne einem berechtigten Zweck zu dienen, oder bei denen der Aufwand in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht«, heißt es. Zudem sollen Abläufe verschlankt und vereinfacht werden. Hauptaspekt ist dabei, viele aktuell noch in Papierform notwendige Prozesse und Dokumente künftig elektronisch zu ermöglichen.
Das geplante Gesetz tangiert keine spezifisch auf das Gesundheitssystem zielende Vorschriften sondern zielt grundsätzlich auf allgemein wirtschaftsbezogen Vorgaben ab. Einige Aspekte sind aber auch für Apotheken relevant. So sieht der Entwurf etwa vor, im Handels- und Steuerrecht die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege einheitlich von derzeit zehn auf acht Jahre zu verkürzen.
Auch soll es künftig in vielen Bereichen ausreichen, wenn Dokumente digital in Textform vorliegen (etwa bei Gewerberaum-Mietverträgen). Bislang ist in den meisten Belangen noch die Schriftform, sprich ein unterschriebenes Papierdokument erforderlich. Künftig soll die Textform ausreichen, das heißt, Verträge oder Bestätigungen können per E-Mail oder auch SMS erfolgen.
Insbesondere im Handelsgesetzbuch (HG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind hier entsprechende Änderungen vorgesehen. Auch Arbeitszeugnisse sollen künftig in elektronischer Form zulässig sein. Zudem soll im Nachweisgesetz im Fall des elektronischen Vertragsschlusses die Übermittlung des ausdruckbaren Arbeitsvertrags ausreichen.
Darüber hinaus sind im Eichrecht Änderungen geplant. So soll die Anzeigepflicht für die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte entfallen.
Weitere Erleichterungen im Hinblick auf Formerfordernisse betreffen das Vereinsrecht. So soll etwa künftig ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig sein, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären (§ 32 Abs. 3 BGB). Und auch im Fall einer Zweckänderung des Vereins, bei der die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist, können Mitglieder, die nicht an der Versammlung teilnehmen, ihre Zustimmung elektronisch (in Textform) abgeben. (§ 33 Absatz 1 BGB).