Was zahlt die Kasse, was nicht? |
In einem Alter von neun bis zehn Jahren sollte jedes Kind einmal beim Kieferorthopäden oder der Kieferorthopädin gewesen sein. / Foto: Getty Images/Letizia Le Fur
Schiefe Zähne, Lücken, Überbiss: Zahnfehlstellungen können zum medizinischen Problem werden. Zum Beispiel, wenn sie die Zähne so versetzt stehen, dass eine gründliche Pflege – und damit ein guter Kariesschutz – zur Herausforderung wird.
Die gute Nachricht: Zähne auf Abwegen lassen sich in aller Regel mit einer festen oder losen Zahnspange an die richtige Stelle bringen. Die schlechte Nachricht: So eine kieferorthopädische Behandlung kann schnell teuer werden, wenn Eltern und Kind mehr als die einfache Kassen-Variante wollen. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
In einem Alter von neun bis zehn Jahren sollte jedes Kind einmal beim Kieferorthopäden oder der Kieferorthopädin gewesen sein, lautet der Rat der Initiative Pro Dente. So lassen sich behandlungsbedürftige Fehlstellungen frühzeitig erkennen. Die Behandlung selbst beginnt dann in aller Regel im Alter zwischen 10 und 13 Jahren.
Das hängt vom Schweregrad der Fehlstellung ab. Kieferorthopädinnen und -orthopäden teilen sie in fünf kieferorthopädische Indikationsgruppen, kurz: KIG, ein. Die Kosten für die Zahnspange trägt die gesetzliche Krankenversicherung nur bei den KIG 3, 4 und 5, erklärt das Portal »Kostenfalle Zahn« der Verbraucherzentralen. Eine weitere Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Kasse ist, dass die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs stattfindet.
Ein Problem: Auch bei Fehlstellungen der KIG 2 kann es aus medizinischer Sicht manchmal sinnvoll sein, sie korrigieren zu lassen. Familien müssen das dann allerdings aus eigener Tasche zahlen, so die Verbraucherzentralen. Sie geben den Tipp, beim Kieferorthopäden nachzufragen, ob tatsächlich Risiken bestehen, wenn dann keine Behandlung durchgeführt wird. Denn: Oft verlaufen die Grenze zwischen medizinischer Notwendigkeit und ästhetischen Gründen fließend, so »Kostenfalle Zahn«. Übrigens: Sind Familien sich unsicher, haben sie das Recht auf eine Zweitmeinung eines anderen Kieferorthopäden.
Bei privat versicherten Kindern hängt es vom Tarif ab, in welchem Umfang die Krankenversicherung die Kosten für eine Zahnspangen-Behandlung trägt.