Was müssen Apotheken jetzt bei der Zuzahlung beachten? |
Zum 1. Februar wird eine Zuzahlung nur noch auf die verordnete Packungsgröße fällig. Gleiches gilt, wenn die Apotheke nur Teilmengen abgeben kann. / Foto: Adobe Stock/Gina Sanders
Zum 1. Februar tritt eine Neuerung aus dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) in Kraft, die Patientinnen und Patienten bei der Zuzahlung auf Rx-Medikamente entlastet. Ab dem Datum müssen sie diese nämlich bei Nichtverfügbarkeit der verordneten Packungsgröße nur noch einmalig leisten. Grundlegend ist dann die verordnete Medikamentenmenge und nicht mehr die Zahl der abgegebenen Packungen. Darüber hat die PZ berichtet. Die Neuerungen finden sich im für die Zuzahlung maßgeblichen § 61 SGB V.
Wie Apotheken bei der Zuzahlung im Falle der Nichtverfügbarkeit nach § 61 SGB V vorgehen sollen, hat der heute Deutsche Apothekerverband (DAV) nun formuliert. In einem Schreiben an die Geschäftsführungen der Apothekervereine und -verbände informiert er, dass es hierfür weder eines neuen Sonderkennzeichens (SOK) noch struktureller Anpassungen der vorhandenen Technik bedürfe. Denn die eigentliche Berechnung der Zuzahlung in dem neuen § 61 SGB V stelle lediglich eine Ausweitung der bereits gelebten Praxis dar und beschreibe den Fall der Nichtverfügbarkeit ergänzend.
Alle anderen Prozesse (Aufdruck von Preisen und Packungen, Ausbuchungen der Packungen aus der Warenwirtschaft und securPharm, Abführung der Herstellerabschläge) blieben unverändert, heißt es vom DAV weiter.
Im konkreten Fall empfehlen die Vertragspartner demnach folgendes Vorgehen in der Apotheke:
Laut DAV gehen die Vertragspartner übereinstimmend davon aus, dass sich die Zuzahlung des Patienten nach der für ihn günstigsten Variante berechnet, im Zweifel die Zuzahlung also auch 0 Euro betragen könne.
Da die Softwarehäuser die Neuerungen technisch umsetzen mussten, tritt die Regelung erst jetzt in Kraft.