Was ist mit der Erhöhung des Apothekenhonorars? |
Ev Tebroke |
24.11.2023 14:10 Uhr |
Preise und Preisspannen seien in der Arzneimittelpreisverordnung so festzulegen, dass sie den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher einschließlich der Sicherstellung der Versorgung sowie der Bereitstellung von Arzneimitteln, der Apotheken und des Großhandels Rechnung trügen (AMG), so das BMWI. Neben den Vergütungstatbeständen der Arzneimittelpreisverordnung seien bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Apotheken auch andere Bereiche ganzheitlich zu betrachten. Hierzu gehörten etwa weitere vergütete Leistungen wie die Botendienste oder die Sonderumsätze im Kontext der Corona-Pandemie sowie das Geschäft mit nicht verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen Arzneimitteln (OTC).
Auch der Verweis auf die mit dem Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) eingeführte Engpass-Pauschale von 50 Cent fehlt in der Antwort nicht. Zudem seien mit dem Gesetz Maßnahmen zur Entbürokratisierung beschlossen, »die Apotheken von Kosten entlasten«. Hierzu zählen laut BMWK der Entfall des Präqualifizierungsverfahrens bei der Versorgung mit Hilfsmitteln sowie die gesetzliche Bestimmung von Fallgruppen, in denen eine Retaxation der Krankenkassen zulasten der Apotheken ausgeschlossen sei.
Die Worte des Bundeswirtschaftsministers klangen im Juni anders: »Ich hatte letzte Woche endlich Zeit, mich intensiver mit Ihren Anliegen zu beschäftigen«, so Habeck im Juni in dem Brief an Kammerpräsident Christiansen. »Wir wollen jetzt die PackungsVO erhöhen und gehen auf die anderen Häuser zu. Ich erwarte, dass Sie nicht gleich einwilligen, wegen steigenden Gesundheitskosten. Aber ich mag mich irren. Wir wollen das.«
Habeck schrieb seinerzeit aber auch, das die Zuständigkeit für das Apothekenhonorar demnächst ins BMG wandern werde. Mit der Antwort seines Hauses auf die Frage von MdB Nicolaisen scheint belegt, dass das BMWK derzeit keine Notwendigkeit sieht, das Fixum anzupassen oder die Frage insgeheim schon ans BMG delegiert hat.